Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

Königreick Bayern. Art. 343, 347, 348.

9

der Verfügung des verklagten Hauses auch nur über einen Theil
der Waare nach allgemeinem Handelsbräuche die vorhergezangene
Disposilionsstellung als zurückgenommen gilt, da der Käufer über
eine beanstandete Waare nicht verfügen darf, vielmehr die Ver-
fügung über dieselbe als thatsächlich bekundete Annahme zu be-
trachten ist.
Ob der Käufer über die ganze Lieferung oder nur einen
Theil derselben verfügt, kann dabei um so weniger in Betracht
kommen, als Verklagte die ganze Quantität zur Verfügung stellte,
ihre Verfügung fast % der ganzen Lieferung betraf und der Ver-
käufer nicht gezwungen werden kann, eine im Ganzen verkaufte
Quantität Waare theilweise zurückzunehmen.
Ganz ohne Belang ist der Umstand, daß Verklagte zuvor
eine Untersuchung von verpflichteten Sachverständigen vornehmen
ließ, und' ebenso der weitere, daß sie nicht sofort, sondern erst
nach Ablauf einiger Monate den Verkauf veranlaßte und 15
Ballen selbst übernahm ; denn eben in der Verfügung über die
Waare ohne Zustimmung der Klägerin liegt die nachträgliche An-
nahme derselben, und es ist daher gleichgiltig, ob diese sofort oder
erst nach Monaten geltend gemacht wurde, und nicht minder, ob
die Waare vertragsmäßig war oder nicht.
Allerdings hat die verklagte Handlung in ihrem Briefe vom
22. Januar 1869 der klagenden Firma mitgetheilt, daß sie fick
für ihre angeblichen Schäden und Auslagen durch Verkauf eines
Theiles des gelieferten Reises decken werde; diese Anzeige kann
aber als Protest gegen eine thatfächliche Annahme der Waare
durch Verfügung über dieselbe nicht aufgesaßt werden, weil das
von der verklagten Firma beliebte Verfahren ein durchaus eigen-
mächtiges, jeder Berechtigung entbehrendes und die im Handels-
verkehr unbedingt nothwendigen Voraussetzungen von Treue und
Glauben gröblich verletzendes ist, das den Verkäufer der Will-
kühr des Käufers durchaus preisgeben würde, indem letzterer unter
Behauptung wirklicher oder vermeintlicher Mängel und daraus
abgeleiteter Entschädigungsansprüche sich trotz der Nichtanerkennung
derselben von Seiten des Klägers eines Theiles der beanstandeten
Waaren mit Umgehung richterlicher Hilfe bemächtigen könnte.
Ein derartiges Vorgehen kann aber selbstverständlich aus rechtliche

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer