Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

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Gesetzliche Zinsen sind bei allen Fungibilien sowohl nach der Natur rc. 125
Stellung und Verpflichtung des Beklagten an. Wollte man ihm
den Ersatz dieser Zinsen aufbürden, so könnte dieses nur unter der
Voraussetzung geschehen, daß man darauf das Princip der ver-
säumten Früchte anwendete d. h. daß man ihm den unterlassenen
Verkauf als eine culpa anrechnete. Dieses ist aber deswegen
unmöglich, weil er selbst bei den strengen Klagen das Recht hat,
sich auch während des Rechtsstreits durch Naturalrestitution
von jedem weiteren Anspruch wegen der Sache selbst zu be-
freien."
Es ist allerdings richtig, daß der Verklagte sich nach früherem
römischen Recht durch Naturalrestitution von jedem weiteren An-
spruch wegen der Sache befreien konnte; s. von Wächter Erörter-
ungen III. S. 25. Allein es kommt darauf an, was unter
Naturalrestitution zu verstehen ist. War nämlich mit der einge-
klagten Obligation eine Zinsverbindlichkeit, sei es aus Vertrag
oder Verzug rc. verbunden, so wurde sie nicht durch die litis
contestatio aufgehoben; die Zinsen liefen vielmehr auch nach
der litis contestatio noch fort s. von Wächter 1. c. S. 23. Durch
die litis contestatio wurde nun die alte Obligation, also Stamm
und unter Umständen auch Zinsen, in eine Geldobligation ver-
wandelt, von welcher der Verklagte von der litis contestatio ab
Geldzinsen zahlen mußte. Von dieser Geldobligation nebst Geld-
zinsen konnte sich der Verklagte durch Restitution der ursprünglichen
Schuld d. h. also Stamm und unter Umständen auch Zinsen, be-
freien. Und zwar hatte er in diesem Fall nicht nur von dem
Capital Zinsen von dem etwa eingetretenen Verzug an bis zur
litis contestatio, sondern über diese hinaus bis zum Tage, an
welchem die Naturalrestitution seinerseits stattsand, zu zahlen.
Erft dann war er von jedem weiteren Anspruch wegen der Sache
befreit. Wenn demnach bewiesen werden könnte, daß der Schaden
des Klägers, der ihm durch etwaigen Verzug etc. des Verklagten
entstanden, in den Geldzinsen von dem Kaufpreis des vorent-
haltenen Capitals bestanden, so würde der Verklagte sich von diesen
Geldzinsen nicht durch Naturalrestitution des Capitals befreien,
sondern nur von den seit der litis contestatio von den Zinsen
des ursprünglichen Capitals ausgelaufenen Zinsen würde er sich
durch Restitution des Capitals und der von dem Kaufpreis dessel-

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