Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

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Abhandlungen.

II. Das römische Recht geht übrigens ebenfalls davon aus
daß die gesetzlichen Zinsen anderer Fungibilien als Geld gleich
den gesetzlichen d. h. landüblichen Zinsen eines entsprechenden Geld-
kapitals sind. Denn nirgends ist gesagt, daß die gesetzlichen Zinsen
anderer Fungibilien höher oder niedriger sind als die des Geldes.
Daß aber die gesetzlichen Zinsen anderer Fungibilien nicht nach
landesüblichen derselben Fungibilien bestimmt waren und etwa
die landesüblichen Zinsen solcher Fungibilien gleich den landes-
üblichen des Geldes waren, ergiebt sich, wenn wir von den aus
einem Rechtsgeschäft entstandenen Zinsen ausgehn. Hier waren
bei anderen Fungibilien als Geld höhere Zinsen gestattet, als bei
letzterem, s. Unterholzner die Lehre von den Schuldverhältnissen I
S. 315 cod. 4. 32. de usur. 1. 26 § 1. Die Zinsen von Ge-
treide, Oel rc. konnten bis 12, die von Geld bis 6 vom Hundert
steigen. Diese Erlaubniß zu höheren Zinsen bei anderen Fungi-
bilien als Geld läßt darauf schließen, daß der Werth solcher
Fungibilien in der Regel ein höherer war, als der des Geldes.
Darnach müßte denn auch der Entgelt für den entzogenen oder
entbehrten Gebrauch solcher Fungibilien ein höherer und demnach
auch die gesetzlichen Zinsen höhere sein. Daß dies nicht festgesetzt
ist, lag wohl daran, daß es auch damals keinen landesüblichen
Zinsfuß von Fruchtkapitalien gab, nach dem man den gesetzlichen
bemessen konnte, sondern nur einen landesüblichen von Geldkapi-
talien, nach dem dann der gesetzliche von Fruchtkapitalien bemessen
wurde.
III. Savigny bestreitet nun freilich die Anwendung des
von mir vertheidigten Grundsatzes noch aus einem andern Grunde.
Er sagt in seinem System VI. S. 144:
„Hier muß aber noch eine besondere Wendung näher erwogen
werden, wodurch man versuchen könnte, die größere Ausdehnung
der Proceßzinsen nicht blos auf andere Quantitäten, sondern so-
gar auf alle Sachen überhaupt zu retten. Man könnte nämlich-
nicht ohne einigen Schein folgende Betrachtung anstellen. Wenn
der Kläger die Sache zur Zeit der titis contestatio erhalten hätte, so
konnte er sie verkaufen und aus dem erlösten Gelde Zinsen ziehen. Da
er diesen Vortheil entbehrt hat, so muß ihm-derselbe durch Zins-
zahlung ersetzt werden. Allein es kommt hier zunächst auf die

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