Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

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Abhandlungen.

Berechtigten durch die Vorenthaltung oder von einem Andern ge-
schehene Benutzung eines Fruchtcapitals erwachsene wahrscheinliche
Schaden den gesetzlichen Zinsfuß in der Sorte dieses Capitals
erreicht, so ist klar, daß eine gesetzliche Vermuthung mit demselben
Recht wie bei G eldcapitalien zulässig erscheint. Denn denkbar sind
ja an sich Fruchtzinsen, nur kommen sie nicht so häufig vor, wie
Geldzinsen s. 8int6ni8, das praktische Civilrecht II. S. 95.
Daß aber die gesetzlichen Fruchtzinsen den wahrscheinlichen Scha-
den, welchen der Berechtigte durch die Vorenthaltung oder Benutzung
des Fruchtcapitals erleidet, repräsentiren, folgt aus folgender
Betrachtung:
I. Wenn Getreide, Wein rc. Jemandem als Fungibilien ge-
schuldet werden, so würde er sie, wenn er sie zur rechten Zeit ge-
habt hätte, haben verkaufen und aus dem Kaufpreis Zinsen ziehen
können. Die gesetzlichen Zinsen des Kaufpreises sind offenbar sein
Schade, da ja die Verwerthung von Meldcapitalien zu gesetzlichen
d. h. landesüblichen Zinsen jeder Zeit möglich ist. Es würde in-
dessen für diesen Schaden in Geldzinsen keine gesetzliche Prä-
sumtion sprechen können, da es sich immerhin fragt, wie hoch das
Geldcapital ist, welches der Berechtigte durch den Verkauf des
Fruchtcapitals erzielen würde. Hier kann es nun sein:
1. daß die Preise während der Zeit der Vorenthaltung oder
Benutzung des Capitals durch einen andern sinken.
2. Daß das Umgekehrte der Fall ist.
In dem zweiten Fall besteht offenbar der Schaden des Be-
rechtigten nur in den ^landüblichen Zinsen von dem niederen Kauf-
preis, für die Zeit, daß er galt, und in den landüblichen Zinsen
von dem höheren für die Zeit, daß er galt.
In dem ersten Fall besieht, wie gesagt, der Schaden des
Berechtigten in den landüblichen Zinsen von dem höchsten Kauf-
preis des Fruchtcapitals bei Beginn der Vorenthaltung. In
beiden Fällen aber wird man sagen können, daß der wahrschein-
liche Schaden des Berechtigten für den entbehrten Gebrauch des
Fruchtcapitals jitt den gesetzlichen Zinsen von dem mittleren
Geldpreis desselben besteht.
Wenn nun gesagt ist, daß der wahrscheinliche Schaden des
entbehrten Gebrauchs dem Berechtigten vergütet werden muß, so

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