Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

Ueber die Kompetenzfeststellung für Handelssachen in Bayern. 113
ordentliche Gerichte (Bezirks- oder Einzelngerichte) in einer nach
§ 13 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1869 als Handels-
sache in Betracht zu ziehenden Rechtsangelegenheit angezeigt sein
würde, auch nur das Reichsoberhandelsgericht dieselbe zu verfügen
hätte, wobei für die Ueberweisung jener Fälle an diesen Ge-
richtshof die dargelegten Grundsätze gleichmäßige Anwendung zu
finden hätten.
Zur Nutzanwendung der vorstehenden Erörterungen möge
schließlich das einfache Beispiel eines Pferdekaufes Platz greifen:
Wäre der aus einem solchen Kaufsgeschäfte Belangte ein
Pferdehändler oder überhaupt ein Kaufmann, so würde die Nich-
tigkeitsbeschwerde gegen das von welchem Gerichte immer erlassene
Urtheil durch das Reichsoberhandelsgericht zu erledigen sein.
Würde aber trotz der Kaufmannseigenschaft des Beklagten
an sich Gewißheit darüber bestehen, daß das einschlägige Geschäft
als zum Betriebe seines Handelsgewerbes nicht gehörig zu be-
trachten fei, so würde es noch darauf ankommen, ob das Geschäft
aus Seite des Klägers als ein Handelsgeschäft angesehen
werden könnte. Bejahenden Falls würde je nach der Höhe des
Kaufpreises über oder bis zu 150 fl. das Handelsgericht oder das
Einzelngericht zuständig sein und eine Nichtigkeitsbeschwerde dort
von dem Reichsoberhandelsgerichte, hier von dem obersten Landes-
gerichtshofe verbeschieden werden müssen, welch Letzteres auch dann
zu geschehen hätte, wenn in dem ersten der gedachten beiden Fälle
ein Bezirksgericht durch Vereinbarung zur Urtheilssällung berufen
gewesen wäre.
Den eben berührten Fällen steht in der Wirkung derjenige
gleich, daß das Kaufsgeschäft aus Seite des Verklagten als
ein — nur einmaliges Handelsgeschäft im Sinne des Art. 271
No. 1 des D. H. G.-B. zu beurtheilen wäre, indem hier bei einer
Werthssumme von mehr als 150 fl. das Handelsgericht und auf
Grund einer Vereinbarung das Bezirksgericht, sodann bei einem
Werthsbetrage bis zu 150 fl. das Einzelngericht und demgemäß
für eine Nichtigkeitsbeschwerde in dem ersten Falle das Reichsober-
handelsgericht, in den zwei letzten Fällen der oberste Landesgerichts-
hof zuständig wäre.
Wäre endlich der Kläger ein Pferdehändler, der Beklagte
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV. 8

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