Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

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Abhandlungen.

der Eigenschaft desjenigen Gerichts, welches sie erlassen hat, beein-
flußt werden wird. Es kann jedoch nach den bezüglichen Gesetzes-
bestimmungen (Art. 743 bis 746.vergl. mit 644) auch nicht wohl als
unstatthaft erachtet werden, daß die Borlage einer derartigen Be-
schwerde unmittelbar an das Reichsoberhandelsgericht stattfinde, und,
wenn sodann dieses die Beschwerde als zur Zuständigkeit des obersten
Landesgerichtshofes gehörig an letzteren gelangen läßt, muß der-
selbe nach § 21 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1869 gleichfalls
ohne weiteres mit ver sachlichen Entscheidung sich befassen.
Endlich ist noch des Wirkungskreises zu gedenken, der einem
Gerichtshöfe dadurch zukommt, daß er in gewissen Fällen (Art. 33
Abs. 1, Art. 54 Abs. 1, Art. 769 der Pr.-Ord.) an Stelle des
an sich zuständigen Gerichts ein anderes mit der Verhandlung
und Aburtheilung einer Sache beauftragen oder bei einem Streite
mehrerer Gerichte über ihre Zuständigkeit (Art. 34 der Pr.-Ord.)
das zuständige Gericht bestimmen kann. Hier 'ist nun zweifellos
überall da, wo bisher der oberste GerichtshofgegenüberH a nde ls ge-
richten und Hand elsappellationsgerichten als das
entscheidende Gericht un Gesetzes berücksichtigt war, künftighin
das Reichsoberhandelsgericht das zur Thätigkeit berufene Organ,
wie schon aus der Natur der Sache und im Besonderen aus der
Bestimmung in § 12 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1869
hervorgeht,
,,daß das Bundesoberhandelsgericht in H a nd e ls s a ch e n
an die Stelle des für das Gebiet, in welchem die' Sache
in erster Instanz anhängig geworden ist, nach den Landes-
gesetzen bestehenden obersten Gerichtshofes mit derjenigen
' Zuständigkeit tritt, welche nach diesen Landesgesetzen dem
obersten Gerichtshöfe gebührt,"
allein es muß nach der Ausdrucksweise dieser Gesetzesbestimmung,
sowie im Hinblicke auf den schon mehrfach betonten Umstand, daß
die Zuständigkeit des Reichsoberhandelsgerichts überhaupt nach
der Beschaffenheit der Sachen, sogar den Handelsgerichten
gegenüber, sich bemißt, weiter angenommen werden, daß, wenn
eine vorberührte Verweisung oder Zuständigkeits-Feststellung für

I Praktisch ist dasselbe in dieser Richtung noch nicht geworden

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