Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

98 Königreich Bayern. Ärt. 1, 306, 307, 310, 357 und 375.
daß nun aber zufolge dieser Gesetzesverfügung die Wider-
ktägerin durch die Selbstübernahme des fraglichen Geschäfts dem
Widerbeklagten gegenüber selbst die Verkäuferin geworden, somit
in die Rechte des Verkäufers eingetreten und in diesen Rechten
nach der ausdrücklichen Verfügung des Artikels 357 Absatz 2 des
Handelsgesetzbuches, da es sich um eine Waare handelt, welche
einen Börsenpreis hat, zu dem von ihm eingeschlagenen Verfahren
in jeder Hinsicht befugt gewesen ist,
daß demnach der Widerbeklagte H. Sch. auch zur Zahlung
der ganzen sich ergebenden Differenz nebst Accessorien, zu verur-
theilen und da der Erlös der amerikanischen Bonds nach Maßgabe
der alternativen Verurtheilung in der Hauptklage vorerst nicht
in Abzug zu bringen ist, diese Differenz mit Accessorien auf den
Betrag von 6319 fl. 36 kr. festzustellen, die von demselben be-
gehrte Urkunde aber, daß er bereit sei, die Lombarden zu den
Einkaufspreisen zu beziehen und zu bezahlen, als rechtlich ohne
Belang, nicht zu ertheilen ist, da die Widerklägerin nach obigen
Erörterungen in keiner Hinsicht verpflichtet sein kann, denselben
die Lombarden überhaupt mehr zu liefern,
In Erwägung zu den Kosten,
daß dieselben nach Maßgabe des Unterliegens zu repartiren sind,
Aus diesen Gründen
weist das Gericht die Hauptklage dem Kläger H. Sch. gegenüber
unter Verwerfung des klägerischerseits deferirten irrelevanten Eides
über die Kenntniß der Beklagten, daß Ehr. Sch. Eigenthümer der
Amerikaner sei, als unzulässig ab;
Erkennt dagegen ohne Beachtung des beklagterseits anerbotenen
irrelevanten Beweises*) zur Hauptklage des H. Sch. zu Recht, daß
die beklagte Firma nicht berechtigt war, die ihr von
dem Kläger H. Sch. als Faustpfand übergebenen
2000 Dollars amerikanische Bonds ohne gerichtliche
Ermächtigung zu veräußern, erklärt die beklagte Firma
für verpflichtet, die beiden Bonds mit Coupons vom 1. Mai' ab-
hin nach Abwickelung der zwischen ihr und H. Sch. obschwebenden
*) daß nach Frankfurter und anderem Börsengebrauche das beklagte Bank-
haus zum Verkaufe der Lombarden und Amerikaner ohne vorgängige Ermäch-
nguug berechtigt war.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer