Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 25 (1872))

Königreich Bayern. Art. 1, 306, 307, 310, 357 und 375. 97
daß dann am 6. Juli abhin die Widerklägerin den Wider-
beklagten nicht nur um umgehende Anschaffung für den berechneten
Differenzbetrag anging, sondern auch zugleich schon den Verkauf
der inzwischen deponi rten Amerikaner sowohl als auch der Lom-
barden zu ultimo androhte, falls die verlangte Anschaffung nicht
erfolgen sollte;
daß aber der Widerbeklagte am 22. Juli der Widerklägerin-
mittheilte, daß er nicht im Stande sei, seinem Versprechen im Laufe
jener Woche eine größere Baaranschaffung zu machen, Nachkommen
zu können und deßhalb um weitere Geduld bat, was ihm jedoch
am folgenden Tage abgeschlagen und wiederholt der Verkauf der
Lombarden sowie der Amerikaner bis zum 28. Juli angekündigt wurde,
daß derselbe sodann unterm 29. Juli in Kenntniß gesetzt
wurde, daß und zu welchem Preise die Lombarden sowohl als die
Amerikaner Tags zuvor durch die Widerklägerin begeben worden
waren,
daß nun zwar durch diesen An- und Wiederverkauf der Lom-
barden dem Widerbeklagten ein bedeutender Verlust erwachsen ist
daß aber die Widerklägerin in ihren geschilderten Operationen
nur dem Gesetze conform verfuhr,
daß dieselbe nämlich, wie aus obiger Darstellung hervorgeht
die Lombarden wohl in eigenem Namen allein für Rechnung des
Widerbeklagten eing'ekauft hatte, sohin ein Einkaufscommissions-
geschäft vorliegt,
daß auch unbestritten der Commissionärin bei Effectuirung des
Einkaufs keinerlei Negligenz zur Last liegt,
daß dieselbe aber hiernach nicht nur berechtigt war, von ihrem
Commettenten die Abnahme der vertragsgemäß angekauften Aktien
owie die Beschaffung des Kaufpreises nebst Accessorien sofort zu
beanspruchen, sondern auch noch die dem Mandatscharacter des
Commissionsgeschäfts allerdings widersprechende wichtige Befugniß
hatte, ohne zu einer deßfallsigen Anzeige verpflichtet zu sein, das Ge-
schäft selbst zu übernehmen und ctls ein Probegeschäft zu behandeln
wie denn auch zufolge der hier einschlägigen Verfügung des Artikels
376 des Handelsgesetzbuches insbesondere beim Ein- und Verkauf
von Werthpapieren umgekehrt der Committent befugt ist, den
Commissionär als Käufer oder Verkäufer in Anspruch zu nehmen;
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV. 7

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