Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

Uebergang der Gefahr auf den Käufer nach den Bestimmungen rc. 95
wertet: 81 16, quod venierit, appareat, quid, quale, quantum
sit, sit et pretium, et pure venit, perfecta est emtio.
Daß das quid, quale, quantum bei dem Käufer einer
species, also eines oder auch mehrerer nach allen den durch
diese Ausdrücke verlangten Richtungen genau bestimmten Gegen-
standes oder Gegenstände sofort mit dem Kaufabschlüsse gegeben
isst bedarf keiner näheren Ausführung. Die species, also nicht
blos die zur Perfektion des Kaufgeschäftes ungenügende Bezeich-
nung dem genus nach, ist vorhanden nicht nur, wenn dem
Käufer z. B. ein ganz bestimmtes Pferd, mag es ihm nun aus-
drücklich vorgezeigt werden oder auch z. B. sonst so bezeichnet
sein, daß über seine Identität kein Zweifel sein kann z. B. mein
(einziges) Pferd, das in jenem Stalle befindliche Pferd u. s. w.
verkauft wird, sondern auch wenn das Kaufgeschäft eine ganze
Reihe von Objekten betriffst wie diese Heerde, die Fässer mit
Wein in meinem Keller u. s. w.
Aber es genügt nicht, wie obige Gesetzesstelle lehrt, datz das
Kaufobjekt individuell bestimmt sei, sondern es muß auch der Preis
gewiß sein (sit et pretium). Ist also eine Reihe von Gegen-
ständen, mögen sie an sich gleichartiger Natur, sein und als ein
Ganzes betrachtet und mit einem Collektivnamen bezeichnet werden
können wie z. B. Heerde, oder mag es sich um eine Quantität
an sich ganz disparater Gegenstände handeln, die gar nicht unter
einer bestimmten Bezeichnung vereinigt werden, und nicht vereinigt
werden können wie z. B. ich verkarste Alles, was dieses Haus
enthält; — verkauft worden, so genügt es durchaus nicht, daß das
quid, qnale, quantum hinlänglich bezeichnet erscheint, sondern
es muß auch der Preis eine ganz genau bestimmte Summe ent-
halten. Es muß also etwa heißen: ich verkaufe diese ganze Heerde
für 500 Fl. und genügt es keineswegs, wenn bestimmt wird,
daß diese Heerde und ohne daß dabei die Stückzahl bereits fest-
steht, per Stück zu 5 Fl. verkauft sein soll. Denn nur im ersteren
Falle ist der Preis gewiß (certum) nicht aber im zweiten Falle,
wo es erst eines Zählens der einzelnen Stücke bedarf, um den
Kaufpreis in einer bestimmten Summe festzustellen. Diese erste
Art des Kaufgeschäftes mit fest bestimmtem Kaufpreise, der sog.
Kauf in Bausch und Bogen (emtio per aversionem) erscheint

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