Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

4. Abhandlungen

4.1. Die Berechnung des Schadens, wenn im Falle des Art. 355 der Käufer statt der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordert

Abhandlungen.
Die Berechnung des Schadens, wen« im Falle
des Art. 355 der Käufer statt der Erfüllung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordert.
Von Herrn vr. Herm. Lamprecht in Lübeck.

Das H.-G.-B. gewährt bei dem Verzüge des Verkäufers
mit der Uebergabe der Waare im Art. 355 dem Käufer das Recht,
statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.
In Ansehung des Umfanges des zu ersetzenden Schadens hat
sich dasselbe besonderer, in die Grundsätze des allgemeinen bürger-
lichen Rechts eingreifender Bestimmungen enthalten. Es finden
sich in demselben hierüber nur zwei Bestimmungen: im Art. 283
wird der Grundsatz des gemeinen Rechts anerkannt, daß der wirk-
liche Schaden und der entgangene Gewinn ersetzt werden muß,
und werden dadurch die den Ersatz des entgangenen Gewinnes
beschränkenden Bestimmungen des Preußischen und Oesterreichischen
Rechts beseitigt; und der Art. 357 Alin. 2 enthält die besondere
Bestimmung für das Fixgeschäft, wodurch als Betrag des von
dem säumigen Verkäufer dem Käufer zu ersetzenden Schadens die
Differenz zwischen dem Kaufpreise, und dem Markt- und Börsen-
preise zur Zeit und am Ort der geschuldeten Lieferung festgesetzt
wird, unter dem allgemeinen Vorbehalt eines höheren Schadens,
wenn solcher erwiesen werden kann. Ueber die Auslegung dieser
letzteren Bestimmung wird gestritten, indem Einige ihr eine die
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXII 6

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