Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

80 Bezirk des A.-G. zu Zweibrücken. Art. 409. 410. 306. 313 rc.
stützt ist und aus dem Allen hervorgeht, daß die Firma Schlum-
berger Fils u. Co. schon unterm 29. Mai und 5. Juni 1868
durch Wechsel die fragliche Baumwolle an das Handelshaus
Stucken u. Co. bezahlt hat und von Seiten der amtlich aufgestell-
ten Curatel der falliten Firma Brass u. Eckert vom Notar die
Erklärung abgegeben worden ist, es gehe aus den Büchern dieser
Firma mit Gewißheit hervor, daß die 209 Ballen Baumwolle,
welche in Ludwigshafen mit Beschlag belegt worden sind, derselben
nur behufs Uebernahme der Spedition von Liverpool nach Mühl-
hausen an die Herren Schlumberger Fils n. Co. übergeben worden,
aber niemals deren Eigenthum gewesen seien;
daß hiezu noch kommt, daß außer der Firma Schlumberger
Fils u. Co. Niemand das Eigenthum an der fraglichen Baum-
wolle anspricht und unbestrittenermaßen derselben durch Vermitt-
lung des Agenten Grohe bereits der größte Theil der von Her-
mann spedirten 93 Ballen ausgeliefert worden ist;
daß hiernach Alles, was durch den vom ersten Richter der
Firma Schlumberger Fils u. Co. nachgelassenen Beweis erwiesen
werden sollte, heute schon als erwiesen festsieht, — die Haupt-
wie Garantieklage begründet erscheint rc.
Das Appellationsgericht wies aus diesen Gründen die Klage
vor den ersten Richter zurück, um zu Gunsten Schlumberger Fils
und Co. den aus der widerrechtlichen Vorenthaltung der Baum-
wolle erwachsenen Schaden festzustellen und darüber zu entscheiden.

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