"78 Bezirk des A.-G. zu Zweibrücken. Art. 409. 410. 306. 313 rc.
daß auch das Konnossament, weil bloßes Transportpapier zur
Beurkundung eines Waarentransportes und zur Regelung der
Verhältnisse zwischen Absender, Schiffer und Empfänger, nur die-
jenigen Rechte verleiht, welche dessen Erwerber durch die unmittel-
bare Uebergabe der Waare erlangt hatte, nämlich Eigent hum,
wenn die Waare demselben eigentlich angehört und bloße De-
tention bei dem Spediteur und Frachtführer;
daß hieraus folgt, daß nach den Bestimmungen des allg. d.
H.-G.-B. der niederländischen Dampfschiffrhederei für ihre aus
der bezahlten Nachnahme entstandene Forderung an die Firma
van Vollenhoven mit 1951 Fl. 14 Kr. ein eigenes Retentionsrecht
nn der fraglichen Baumwolle nicht zur Seite steht und der Firma
van Vollenhoven für ihre aus den früheren Baumwollsendungen
herrührenden Forderungen an die Firma Brass u. Eckert ein sol-
ches nur dann zustehen würde, wenn zu der Zeit, in wel-
cher sie in deren Besitz kam, dieselbe Eigenthum der obengenannten
Firma gewesen wäre, keineswegs aber auch dann, wenn diese, wie
sie nach der vorliegenden Correspondenz beharrlich behauptete und
in ihrem Anträge erklärt, von der Firma Schlumberger Fils und
Co., als der Etgenthümerin, bloß mit deren Spedition beauftragt
war;
daß zwar die Firma van Vollenhoven für sich das holländische
Recht anruft, welches solche Nachnahme gestatte und hier zur An-
wendung kommen müsse, wo es sich um ein persönliches Recht
des Ausländers dem Ausländer gegenüber handle und das Spe-
ditionsgeschäft, bei welchem die bestrittene Nachnahme erhoben
worden, in Rotterdam geschehen sei, außerdem auch der Umstand
nichts entscheide, daß die Waare, an welcher das Retentionsrecht
ausgeübt werden solle, zufällig faktisch in Ludwigshafen lagere;
daß indeß die Frage, welche in gegebenem Falle in den Vor-
dergrund tritt, nicht die ist, ob der Spediteur befugt gewesen sei,
Nachnahme auf das Frachtgut zu erheben, sondern ob er wegen
derselben bei verweigerter Zahlung ein Retentionsrecht geltend
machen könne;
daß aber in dieser Beziehung um so mehr das Gesetz des
Ortes zur Anwendung kommen muß, in welchem das Retentions-
recht geltend gemacht wird, wenn an diesem Orte auch das Fracht-