Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

Bezirk des A.-G. zu Zweibrücken. Art. 409. 410. 306. 313 re. 7T
Prüfung, bei Ablieferung der Waare nach Art. 410 des allg. d.
H.-G.-B. einzuziehen hat und für welche er das Pfandrecht aus-
üben darf, nur solche verstanden sein können, welche in dem spe-
ziellen Frachtverträge fußen, beziehungsweise auf dem abzulie-
fernden Gute lasten und wofür auch feinem Vorgänger ein
Pfandrecht zusteht, indem anderen Falles die Eigenthümer der
Waare, für welche diese spedirt wird, leicht das Opfer der die
Spedition vermittelnden Personen werden könnten, was der Gesetz-
geber sicherlich nicht gestatten wollte;
daß endlich die niederländische Dampffchiffrhederei sich zur Be-
gründung ihres Pfandrechts auch vergebens auf die Art. 406 und
306 des a. d. H.-G.-B. beruft, indem der in jenem Art. unter-
stellte Fall, daß der Empfänger Frachtbrief und Gut angenommen
habe, hier nicht vorliegt und der Art. 306 ein gesetzliches
Pfandrecht voraussetzt, das, wie gezeigt, wegen der mehrgedachten
1951 Fl. 14 Kr. im heute fraglichen Frachtgeschäfte weder ihrem
Vorgänger noch ihr selbst zur Seite steht;
In Erwägung, daß die niederländische Dampffchiffrhederei
subsidiarisch aufstellt, es stehe ihr jedenfalls wegen der bezahlten
Nachnahme ein Rückforderungsrecht an die Firma van Bollenhoven
und wegen dieser Forderung ein Retentionsrecht an die von der-
selben spedirten 116 Ballen Baumwolle zu;
daß ebenso die Firma van Vollenhoven ein Retentionsrecht
an diesem Frachtgute beansprucht, beide aber übersehen, daß nach
den klaren Buchstaben des Art. 313 des a. d. H.-G.-B. ein sol-
ches Recht nur an den beweglichen Sachen und Werthpapieren
des Schuldners zugestanden ist und eine weitere Ausdehnung
desselben schon um deßwillen ausgeschlossen sein muß, weil von
einer vernünftigen Gesetzgebung nicht gestattet sein kann, sich für
Forderungen an Sachen eines Dritten bezahlt zu machen, auch
wenn die Letzteren mit den Ersteren in gar keiner Beziehung
stehen;
daß nunmehr Spediteure als solche das zur Beförderung,
überkommene Frachtgut niemals in eigenem Namen besitzen, sie
nie Herr desselben in dem Sinne werden, daß ihnen ein freies
Verfügungsrecht darüber zustände und es ihre Sache genannt
genannt werden könnte;

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