Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

48 Bezirk des A.-G. zu Zweibrücken. Art. 275 des a. d. H.-G.-B.
Herstellung von Speculationsbauten und soweit zu Handels-
zwecken verwendet haben;
daß dagegen die Beklagten, die klägerische Behauptung ver-
neinend, aufstellen, die fraglichen Hölzer zu bestimmten in Accord
ausgeführten Bauten verbraucht zu haben und wegen angeblicher
nichtrechtzeitiger und vertragswidriger Lieferung dieses Materials
sogar reconveniendo Klage auf Schadensersatz erheben,
daß es jedoch für die rechtliche Qualifikation des der Haupt-
klage zu Grunde liegenden Lieferungsgeschäftes zwischen den Partien
keinen Unterschied macht, ob die eingeklagten Hölzer zu Specula-
tio ns- oder zu Accordbauten verwendet wurden, indem eines
oder anderen Falles das Material durch die Beklagten direct zum
Zwecke der Aufführung von Bauten gekauft und in Wirklichkeit
auch dieser Absicht gemäß verwendet worden ist, hiernach aber im
Sinne des a. d. H.-G.-Bs. kein Handelsgeschäft vorliegt, da die
rechtliche Natur eines solchen Kaufgeschäftes durch die bei dessen
Eingehung vorhandene und auch ausgesührte Absicht bezüglich
der Verwendung des Kausgegenstandes bestimmt wird, diese Absicht
im gegebenen Falle nicht auf die Weiterveräußerung der bezogenen
Hölzer als solcher, das ist als Mobilien in be- oder verarbeitetem
Zustande, sondern auf deren eigene unmittelbare Verwendung
zu immobiliären Zwecken gerichtet war;
daß es aber folgerichtig auch geradezu absurd klingen würde,
wollte man daraus, daß die Beklagten etwa gewerbemäßig
Spelulations- oder Accordbauten ausführen, den Schluß ziehen,
daß sie deshalb als Handelsleute zu erachten seien, da, wenn das
von ihnen abgeschlossene einzelne Rechtsgeschäft nicht commercieller
Natur ist noch weniger ein auf ganz dieselben immobiliären Zwecke
gerichtetes Gesammtgeschäft im Sinne des a. d. H.-G.-B. com-
mercieller Natur sein kann, die Beklagten demnach nicht als Han-
delsleute zu behandeln und somit auch nicht aus diesen Gesichts-
punkten vor das Handelsgericht zu ziehen waren;
daß also hier weder die Voraussetzungen des Artikel 272
Ziffer 1 noch die Kriterien des Artikel 271, Ziffer 1 des a. d.
H.-G.-B. gegeben sind, sondern die Bestimmung des Artikel 275
ibidem anwendbar ist und somit die Einrede der Jncompetenz
begründet erscheint, demgemäß die Hauptklage wegen Unzuständig-

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