Quellenregister.
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Art. des
H.-G.-B-
26 flg.
42.
47.
47.
47 u. 313.
55.
56 u. 64.
57 flg.
58 flg.
58.
58.
60. 61
359.
60. 64.
61 Schluß-
absatz.
61. 62. 61.
Ziffer 6.
85 flg.
110.
113.
Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Seitenzahlen.
der Liquidation der Gesellschaft fort. Letztere besteht noch wäh-
rend der materiellen Insolvenz und wird erst durch die Gant-
eröffnung aufgelöst, 283.
Stillschweigende Anerkennung der in einem sogenannten „Beibuch"
geführten Rechnung. Einrede dagegen, 144.
Eidesleistung durch die Kaufleute selbst auch durch ihren Prokura-
führer, 249.
Wirkungskreis und Ansprüche der Agenten, Handelsagenten, Pro-
visionsreisenden, 250.
Der mit Uebernahme einer Kaffe beauftragte Handlungsbevollmäch-
tigte hat das Recht, einen durchlaufenden Posten ohne besondere
Buchung als Cassabestandtheil zu übernehmen, 286.
Der Handlungsbevollmächtigte und Retentionsrecht, 252.
Ueber die Beweislast im Falle dieses Artikels, 132.
1. Unterschied zwischen Handlungsgehilfen und Gefchäftstheilhabern.
2. Anspruch gegen den pflichtwidrig handelnden Procuristen, 456.
Der Redacteur einer Zeitung ist den Bestimmungen in Art. 57
flg. des a. d. H.-G. nicht zu unterstellen, 254.
Begriff und Vollmachtsumfang des Handlungsbevollmächtigten nach
Art. 58 und 4? des H.-G.-B., 150.
Handlungsgehilfen sind befugt, einer im Handelsgewerbe des Prin-
cipals als Ausläufer bestellten Person Geld und Geldeswerth
zum Austragen anzuvertrauen, 289.
457.
Trotz der Eingehung eines Vertrags auf' mehrere Jahre mit stei-
gendem Salair kann ein Handlungsgehilfe (Reisender) bei frü-
herer Auflösung des Vertrags seinen Salairantheil fordern. —
Es besteht keine Uebung, daß die Reisenden ihr Salair erst
nach Jahresschluß beziehen. — Ist der Gehalt eines Handlungs-
bevollmächtigten als eine bürgerliche Frucht zu betrachten, 290.
Entlassung eines Handlungsdieners wegen nachlässiger Buchführung.
Einleitung einer Untersuchung gegen denselben, 469.
Eigenen rechtlichen Anspruch aus Rückkehr eines Lehrlings, welcher
die Lehre verlassen hat, gibt es nicht, 457.
Weder die Antwort „gut" auf die Eröffnung einer vorzeitigen
Kündigung, noch das Bemühen um anderweite Stellung ist eine
Genehmigung jener Kündigung. — Ein angeblicher unsittlicher
Lebenswandel kann nicht nachträglich als Grund der Kündigung
geltend gemacht werden; es muß dieselbe ausdrücklich wegen
jenes Lebenswandels erfolgt fein, 295.
Färberei als Geschäftsbetrieb einer Handelsgesellschaft. Beginn
der Wirksamkeit einer offenen Handelsgesellschaft. Beschränkung
des Umfangs der Befugnisse eines Gesellschafters, 152.
Diese Vorschrift setzt voraus, daß mit dem Willen aller Gesell-
schafter der Anfang mit dem Abschlüsse von Geschäften im Na-
men der Gesellschaft gemacht ist. Es muß also dem Dritten
gegenüber kundgegeben sein, daß die Gesellschaft mit ihm con-
trahirt, 418.
Der Art. 113 des H.-G.-B., wonach der in eine bestehende Han-
delsgesellschaft Eintretende für alle vor seinem Eintritte von der
Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten haftet, duldet keine