9.
Sachregister
Sachregister über den zweiundzwanzigsten Dan- dieses Archivs.
(Die Zahlen bedeuten die Seiten.)
A.
Abdruck, f. Autor.
Absender erfüllt den Kauf durch rich-
tige Absendung der bestellten Maare;
zur Kaufgründung genügt die Be-
zugnahme auf die Modalität der
Absendung, z. B. Uebergabe an die
Eisenbahn zum Transport an den
Käufer, 433; spätere Anweisungen
desselben s. Pfand- und Retentions-
recht s. Klagverjährung, Verkäufer.
Accept, Haftung aus einem solchen,
das unter einer Collectivbezeichnung
ertheilt ist, welche nicht als Firma
zu betrachten, 229.
Actiengesellschaft, Haftung des
Unternehmers einer solchen gegen-
über den einzelnen Unternehmern,
305. Auflösung eines Kaufvertrags
über Actien, ebd. Caution des Vor-
standes einer solchen, 259.
Actienzeichnung, wann sie ver-
bindlich ist, 304.
aetiokauliaua, s. Gemein-
schuldner.
Adressat, s. Auftrag.
Agenten, Wirkungskreis und An-
sprüche derselben, 250.
Aktiva, Uebergang derselben bei
Uebertragung eines Handlungsge-
schäfts nebst Firma, 136.
Anlehnsloose, Auflösung einer
Zeichnung auf dieselben wegen nicht
rechtzeitiger Verabfolgung der Jn-
terimsscheine, 348.
Antrag, Annahme eines solchen un-
ter Bedingungen und Einschränk-
ungen wirkend als Ablehnung des
Antrags verbunden mit einem neuen,
359. Das Verlangen anderer als
der offerirten Lieferungsfristen, gilt
ebenfalls als „Bedingung oder Ein-
schränkung" der Annahme, ebd.
Mißverständniß des wahren Inhalts
eines Antrags durch den Accep-
tirenden. — Subjective Intention
zu aceeptiren, bei — wegen jenes
Mißverständnisses — objectiv vor-
liegender Ablehnung mit objectiv
genügend formulirter neuer Propo-
sition. Unerheblichkeit dieses Jn-
tentionsmangels für Anwendbarkeit
des Art. 322, S. 359.
Anträge, s. Auftrag.
Anweisung, über den Begriff der-
selben, 174.
Assecuranzsachen, s. Versicherungs-
police.
Auftrag, Pflicht zur Beantwortung
eines kaufmännischen, 365. Umfang
des Begriffs „Auftrag;" Beschränk-
ung aus Mandat, insbesondere Com-
missionsgeschäft, oder Ausdehnung
auf alle Anträge zu Handelsge-
geschäften, bei denen zunächst der
Adressat etwas thun soll im Gegen-
satz zu den Anträgen, durch welche
sich der Antragende zunächst zu et-
was erbietet? — Begriff einer „be-
stehenden Geschäftsverbindung." —
Zulässigkeit der Schlußfolgerung
aus Nichtbeantwortung kaufmän-
nischer Offerten auf stillschweigende
Annahme derselben, unter Umstän-
den auch außerhalb der Voraus-
setzungen des Art. 323, S. 365.
Ausläufer, s. Handlungsgehülfen.