Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

Herzogthum Braunschweig. Art. 360 ff. 491
dem im Verkehre geltenden guten Glauben aus den Sinn zurück-
zusühren, daß dem Beklagten zur Zahlung habe so lange Zeit ge-
lassen werden sollen, bis er nach seinen individuellen Verhältnissen
bei Anwendung des erforderlichen Fleißes die zum Wiederverkauf
übernommenen Maaren wieder zu verkaufen im Stande gewesen
sein dürfte:
Treitschke, Commissionshandel ß 8 S. 23.
Der Kläger ist jedoch nichts destoweniger von der Leistung
des über den angeblichen Vertrag demselben zugeschobenen und von
ihm de credulitate angenommenen Eides für entbunden zu achten,
weil die Folge der Eidesverweigerung nur in der richterlichen
Entscheidung: ob und wann jene Frist verlausen sei, bestehen könnte,
in der That aber, nachdem seit der letzten Waarensendung mehr
als ein Jahr verflossen ist, ohne Weiteres angenommen werden
darf, daß der Beklagte zum Wiederverkäufe im Stande gewesen sei.
(Es handelte sich um Eisenwaaren verschiedener Art,
Spaten, Sensen, Halsterketten, Sägen, Kaffeemühlen rc.)
Erk. des O.-Gerichts (III. Senat) zu Wolsenbüttel vom
29. Mai 1858, i. S. Schmidt und Lange c. Heidel-
mann, wegen Kaufs. D.

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