Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

3.1.2. Des Appellationsgerichts zu Zweibrücken

Bezirk des A.-G. zu Zweibrücken. Art. 4.

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V Das Appellationsgericht zu Zweibriicken.
Art. 4 des a. d. H.-G.-B.
Ein Oeconom und Erdgrubenbesitzer von Hettenleidelheim
klagte vor dem Handelsgerichte zu Frankenthal den Kaufpreis eines
Pferdes ein, das Beklagter angeblich zum Wiederverkäufe gekaufte
Beklagter, um den Zeugenbeweis von sich abzuwenden und in
Form des (nach dem Cod6 civil) untheilbaren Geständnisses
den Kauf mit verschiedenen für den Verkäufer lästigen Bedingun-
gen einzuräumen, stellte die Jncompetenzeinrede, weil er nicht mit
Pferden handle. Kläger, dem daran gelegen war, den Zeugen-
beweis, der vor dem ordentlichen Richter unzulässig gewesen wäre,
zu führen, erbot sich zur Begründung der Zuständigkeit des Han-
delsgerichtes zu dem Beweise:
daß Beklagter Viehhändler ist und auch Pferde handelt, um
dieselben wieder zu verkaufen; eventuell auch, daß dies der Be-
klagte gewerbemäßig thut.
Beklagter hingegen stellte den Antrag, ihn zum Gegenbeweise
im Allgemeinen und insbesondere darüber zuzulassen,
daß er nicht mit Pferden Handel treibe, zwanzig Morgen
Ackerfeld besitze und hierfür, wie zum Fahren der Cres-
centien stets eins bis zwei Pferde nöthig habe, die er
hierzu anschaffe.
Das k. Bezirksgericht zu Frankenthal, als Handelsgericht spre-
chend, erließ am 24. März 1870 folgendes Urtheil:
In Erwägung, daß es zwar richtig ist, daß der Beklagte
hauptsächlich Viehhandel treibt, daß er jedoch mit diesem Vieh-
handel auch, sowie die Gelegenheit sich darbietet, einen
Pserdehandel verbindet, welchen er, wenn auch nicht im Großen,,
jedenfalls im Kleinen betreibt, wie dies daraus hervorgeht, daß
er nach den Depositionen verschiedener Hauptzeugen Pferde zum
Verkaufe anbietet, eintauscht, verkauft, auf Viehmärkten Pferde
kauft und verkauft und wenn er auch selbst Oeconomie hat und
Crescentien verkauft und hierzu 1 Pferd oder 2 Pferde nöthig
hat, er selbst diese Pferde auffallend schnell, wenn er einen
Käufer findet oder ausfindig macht, wieder verkauft, so daß
dieser rasche Wechsel sogar von den Gegenzeugen betont wird und

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