Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

Entscheidungen des B.-O.-H.-G. Zu ß 101. Nr. 2. 107. 108 rc. 451
Zu 8 101, Nr. 2. 107. 108 der Pr. Concirrsordrmng.^)
Das Recht des Concursverwalters, die von dem Gemein-
schuldner (als Indossanten) vor dem Verfalltage und
innerhalb der der Concurseröffnung vorhergegangenen
zehn Tage geschehene Zahlung eines Wechsels gegen
den Indossatar anzufechten, ist an die Voraussetzung
gebunden, daß der Concursverwalter im Stande ist, die
uneingeschränkte wechselmäßige Verbindlichkeit der übri-
gen aus dem Wechsel haftenden Personen dem Indossa-
tar durch Rückgabe des Wechsels zurückzugewähren.
(Erk. des Obertribunals zu Berlin v. 2. März 1871.**)
Die Handlung P. und Comp, hatte zwei Wechsel auf R. gezogen.
Diese Wechsel waren von der Handlung M. und Comp, an
die Königsberger Privatbank indossirt. Nachdem die Handlung P.
und Comp, in Concurs verfallen war, löste die Handlung M.
und Comp, die Wechsel bei der Privatbank ein und zwar vor dem
Verfalltage und innerhalb der zehn Tage, welche dem Tage ihrer
eigenen Zahlungseinstellung vorangingen.
Der Verwalter der Concursmasse M. und Comp, focht diese
Zahlung an und forderte die Zurückzahlung der gezahlten Wechsel-
beträge von der Privatbank.
Das Obertribunal hat das die Klage abweisende appellatious-
gerichtliche Erkenntniß auf die vom Concursverwalter eingelegte
Revision bestätigt aus folgenden Gründen:
*) Diese Bestimmungen lauten, soweit sie hier in Betracht kommen:
tz 101. Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, welche seit dem Tage
der Zahlungseinstellung-oder innerhalb der nächstvorhergehenden zehn
Tage vorgenommen worden sind, unterliegen der Anfechtung, wenn sie-
zum Gegenstände haben:
2. Die Zahlung einer noch nicht fälligen Schuld.
§ 107. Dem Erwerber muß seine Gegenleistung vollständig erstattet
werden. Die Ansprüche, welche dem Erwerber hiernach zustehen, kann derselbe
als Massegläubiger geltend machen. *
§ 108. Wenn der Empfänger einer anfechtbaren Zahlung das Em-
pfangene zurückgeben muß, so tritt seine Forderung wieder in Kraft, und er
kann dieselbe in dem Concurse, jedoch nicht als Massegläubiger geltend machen.
**) Dieses Erkenntniß ist aus Versehen an diese Stelle gekommen, und
wird später an der richtigen angedeutet werden.

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