Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

8.2. Wechselrecht

Entscheidungen des B.-O.-H.-G. § 28. 'I, 13. A. G.-O. re. 449
cursgläubiger geltend zu machen, § 15, 26 1. c. Der Vergleich
ging statt dessen dahin, daß die verkaufte Waare zurückgegeben
werde, wogegen die Forderung des Kaufgeldes wegsallen sollte.
Mochte also in diesem Vergleich eine einfache Aufhebung des Kauf-
vertrags oder eine äatio in solutum beabsichtigt sein, immer stellt
derselbe sich als ein Rechtsgeschäft dar, welches letzternfalls nach
§ 101 sub 2, 3 1. c. als nach der Zahlungseinstellung abge-
schlossen, ersternfalls nach § 100 1. c. anfechtbar war, weil Kläger
von der Zahlungseinstellung der Handlung W. u. Comp. Kennt-
niß hatte.
Eine solche Zahlungseinstellung ist nämlich nach § 113 1. c
vorhanden, wenn aus den Umständen erhellt, daß der Gemein-
schuldner sich im Zustande der Zahlungsunfähigkeit befindet. In
dieser Beziehung aber hat Kläger durch seinen Mandatar in der
Arrestklage selbst angegeben, daß Exemtionen gegen den Schuldner
vielfach sogar wegen 5 Thlr. fruchtlos gewesen, da einer derselben
flüchtig, der andere verhaftet und das Geschäft geschlossen war.
Gegen den Werth der Stoffe ist nichts erinnert, um so mehr
ist also deswegen auf die Ausführung des Appellationsrichters zu
verweisen und war hiernach das angesochtene Urtheil zu bestätigen.
n.

Wechselrecht.
§ 28. I, 13 A. G -D. Declar. vom 6. April 1839. Art.
3, Nr. 1.
Die Handlungsunfähigkeit des Ausstellers eines Wech-
sels zur Zeit der Ausstellung befreit ihn nicht von der
Wechselverbindlichkeit, wenn er zugleich Girant ist und
zur Zeit des Giros handlungsfähig war.
Erk. des B.-O.-H.-Gs. vom 4. April 1871 in Sachen
Löwenstein c. Zinn.
Der am 7. October 1846 geborene Verklagte ist Aussteller
und Girant eines am 23. Juni 1870 ausgestellten Wechsels über
225 Thlr. Gegen die gegen ihn angestrengte Wechselklage erhob
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXII. 29

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