Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

Entscheidungen des B.-O.-H.-G. Zu § 100. 101 der rc. 447
Der Verklagte widersprach dem Anträge und nahm die Cau-
tion zur Sicherung der Concursmasse wegen ihrer wiederklagend
geltend gemachten Forderung in Anspruch. Er verlangte nämlich
die Zurückgabe der 250 Stück Nessel zur W.'schen Concursmasse,
eventuell Zahlung des Werths mit 1788 Thlr. 26 Sgr. 8 Pf-,
indem er behauptete, daß der Bevollmächtigte des Klägers, D.,
durch dessen Vermittelung das ganze Geschäft gemacht, mit dem
Mitinhaber der Gesellschaft F. verabredet habe, daß er die Nessel
für den Kaufpreis in Zahlung nehmen solle. Diese Rechtshand-
lung ficht er an, da die Zahlungseinstellung aus den 27. Novbr.
1868 festgesetzt sei, und Kläger, resp. dessen Bevollmächtigter ge-
wußt habe, daß F. verhaftet, der andere Gesellschafter W. flüchtig
und das Geschäftslokal geschlossen sei, woraus eine Kenntniß der
Zahlungseinstellung folge. Die Forderung des Klägers sei über-
dies noch nicht fällig gewesen, da beim Kauf Sechswochenrimessen
verabredet seien.
Kl. und Wiederbekl. beantragte Zurückweisung der Wiederkl.,
indem er, abgesehen von dem Einwande der Jncompetenz, nur mit
F. im Wege des Vergleichs das geschlossene Geschäft rückgängig
gemacht haben will und die gegnerischen Anführungen bestreitet,
endlich aber sich aus das bayrische Recht bezog, wonach ihm für
den vorliegenden Fall ein Separationsrecht gebühre, was wieder
bestritten wurde.
Der erste Richter verurtheilte nach dem Klagantrage und wies
die Wiederklage zurück.
Auf die Appellation des Verkl. und Wiederklägers, in welcher
dieser neues nicht anfiihrt, aus welche jedoch der Kläger und Wie-
verklagter Beweis dariiber antrat, daß sein Bevollmächtigter D.
die Waare nur habe zurückhaben wollen, weil er die Firma für
unreell gehalten, da er erfahren, daß der eine Inhaber auf der
Flucht, der andere verhaftet sei, daß ferner sein Proceßmandatar,
der dies von D. erfahren, nun fernere Erkundigungen eingezogen,
und als er erfahren, daß auch Exemtionen sogar wegen 5 Thlr.
fruchtlos ausgefallen seien, das Arrestgesuch ohne weitere Infor-
mation eingebracht, und daß weder D. noch er selbst vor Abschluß
des Vergleichs von denjenigen Thatsachen Kenntniß erhalten, welche
der Mandatar zur Begründung des Arrestes angeführt, erkannte

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