Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

444

Entscheidungen des B.-O.-H.-G.

cher nur bis zum 31. August 1868 das Recht hatte, Milchliefer-
ungen auf Credit zu fordern. Der Appellationsrichter hat also
durch seine Entscheidung den Art. 357 1. c. nicht verletzt, viel-
mehr war die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet zurückzu-
weisen. n.

Pflicht zur Rechnungsablegung. Begründung einer dies-
fallsigen Klage.
vgl. Sächsisches bürgerl. Gesetzbuch § 1393 f.
„Die §§ 1393 und 1394 des hier zur Anwendung kommen-
den bürgerlichen Gesetzbuchs für das Königreich Sachsen erklären
denjenigen, welcher
„fremde Geschäfte (mit oder ohne Auftrag) führt"
für verbindlich, dem Geschäftsherrn Rechnung abzulegen. Und
diese Rechnungsablegung besteht nach der gesetzlichen Vorschrift
„in der Mittheilung einer geordneten Zusammenstellung
der Einnahmen und Ausgaben unter Beifügung der vor-
handenen Belege."
Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen liegen hier vor.
Anfangs ist der Beklagte zwar nur Vermittelungsagent der Kläger ge-
wesen, später aber hat er eingestandenermaßen Maaren und Gelder
als deren Beauftragter in seinen Besitz erhalten, welche Maaren
und Gelder er für Rechnung der Kläger resp. zu verkaufen, zur
Verfügung zu halten, oder für sie zu verwenden hatte.
Die Klage auf Rechnungsablegung ist hiernach liquid und es
kommt nur noch darauf an, ob in den Acten Gründe vorliegen,
welche geeignet sind, die Befreiung des Beklagten von der in
Rede stehenden Verbindlichkeit als vorliegend anzunehmen.
Der Beklagte meint diese Befreiung daraus ableiten zu
können, daß die Kläger in der Lage seien, selbst zu ermitteln, wie
viele Maaren, und welche, noch in seinem, des Beklagten Besitz
sich befänden, daß sie ferner wüßten, welche Geldbeträge ihm für
sie zugekommen seien. Er behauptet nämlich, daß außer den von
den Klägern in der Klage namhaft gemachten Maaren und aus-
geführten Geldern andere Maaren und Gelder nicht in seinen
Besitz gelangt seien. Gesetzt, dies verhielte sich so, worüber die

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer