Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

Entscheidungen des B.-O.-H.-G.

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eines noch zu fällenden, insbesondere darf er in Betreff
des letzteren nicht im Voraus alle ordentlichen und außer-
ordentlichen Rechtsmittel ausschließen.
Das Bundesoberhandelsgericht verwarf jedoch durch Erkennt-
niß vom 28. März 1871 die Nichtigkeitsbeschwerde mit folgender
Motivirung:
Die aufgestellten Beschwerden erscheinen unbegründet, mag
inan bei deren Beurtheilung das in Berlin geltende Preußische,
oder das am Wohnort des Imploranten und Klageorte, in Wies-
baden geltende gemeine Recht zur Anwendung bringen.
Allerdings bedarf es zur Gültigkeit und Wirksamkeit des
Schiedsvertrages einer erkennbaren Abgrenzung nach der sachlichen
wie nach der persönlichen Seite hin. Rach der sachlichen muß
entweder ein bestimmtes Streitverhältniß, oder doch ein bestimmtes
Rechtsverhältniß, welches die Quelle von Streitigkeiten werden
kann, der künftigen schiedsrichterlichen Entscheidung unterbreitet
fein. Auch das letztere genügt. Denn wenngleich die Gesetze,
z. B. 1. 13 § 1, 1. 19 § 1, I. 21 pr. D. de recept. (IV. 8),
A. G.-O. I, 2 § 167 den regelmäßigen Fall im Auge haben, daß
der Schiedsvertrag behufs Entscheidung eines unter den Compro-
mittenten bereits obwaltenden Rechtsstreites geschlossen wird, so
erscheint doch eine Beschränkung der Wirksamkeit des Compromisses
aus diesen Fall durchaus unstatthaft. Vielmehr werden neben
den controversiae auch die res et rationes als Gegen-
stand des Compromisses erwähnt: 1. 21, § 6. D. de recept.
(IV. 8)
„Plenum compromissum appellatur quod de rebus
controversiisve compositum est4, — im Gegensätze des
compromissum de certa re; 1. 43 eod.: de rebus con-
troversiisque omnibus.114 In 1. 32, § 15 eod.
wird hervorgehoben, daß die Entscheidungsbefngniß des Schieds-
richters so weit geht, als die Parteien eompromittirt haben: —
„omnem tractatum ex ipso compromisso sumendum; nec
enim alium illi licebit, quam quod ibi, ut efficere possit
cautum est. Non ergo quodlibet statuere arbiter poterit,
nec in qua re libet, nisi de qua re compromissum est et
quatenus compromissum est;“ nur eine Entscheidung über

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