8.
Entscheidungen des Bundesoberhandelsgerichts zu Leipzig in Handels- und Wechselsachen
8.1.
Handelsrecht
Entscheidungen des Sundesoberhandelsgerichts zu
Leipzig in Handels- und Uechsetsachen.
Mndckrecht.
Schiedsgericht. Voraussetzungen der Giltigkeit eines
Vertrags über ein solches. Klage auf Unterwerfung
unter den erst noch abzugebenden Schiedsspruch. Ein-
rede, es liege ein Differenzgeschäft vor.
Erk. des B.-O.-H.-G. vom 28. März 1871 in S.
O. u. H. c. R. St.
In dem von der Handlung O. und H. zu Berlin gegen
R. St. zu W. erhobenen Rechtsstreite steht fest, daß Beklagter
unterm 27. December 1867 einen Schlußschein unterzeichnet, wel-
cher u. A. Folgendes enthielt:
„Herrn O. und H. in B.
W. 27./12. 67.
Heute kaufte ich von Ihnen 1000 CeNtner— guten,
gesunden und ungedarrten Roggen — zum Preise von 74
Thlr. 15 Sgr. für 20 Centner, frei dort nach Ver-
käufers Wahl am 1. Mai.1868 bis einschließlich den 30.
Juni 1868 gegen baare Zahlung zu liefern. Für dieses
Geschäft gelten gegenseitig die für den obigen Lieferungs-
termin dort am Platze bestehenden, mir genau bekannten
Bedingungen, wie solche in den Roggen-Schlußscheinen der
dortigen vereideten Mäkler enthalten sind." —
Die hier angezogenen Bedingungen besagen in § 18:
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXN. 26