Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

Betrachtungen über den Umfang des Beschwerderechts re. 397
Jene aus irrthümlichen Voraussetzungen nicht zum Aus-
druck gelangte Willensmeinung dürste aber nicht im Stande sein,
an der nach dem Wortlaute des Gesetzeseingetretenen gleich-
heitlichen Behandlung der Genossenschasts- und Handelsregister
irgend Etwas zu ändern, so daß auch eine Unterscheidung in der
Besugniß zur Beschwerdeführung wider einschlägige handelsgericht-
liche Verfügungen nicht als zulässig erscheint.
Dazu hat einer der vorerwähnten Punkte durch die jüngste
Reichsgesetzgebung insofern eine erhebliche Aenderung erfahren, als
laut § 10 des Reichsgesetzes vom 22. April 1871 auch das nord-
deutsche Gesetz vom 11. Juni 1870, betreffend die Kommanditge-
sellschaften aus Actien und die Actiengesellschaften, in Bayern le-
diglich unter dem Zusatze sofort zur Wirksamkeit gelangte, „daß
die bis dahin vollzogenen Eintragungen in dem von den bayerischen
Bezirksgerichten besonderen Register für Actiengesellschaften, bei
welchen der Gegenstand des Unternehmens nicht in Handelsgeschäf-
ten besteht, als Eintragungen im Handelsregister gelten
und in Wirkung bleiben, auch wenn die Voraussetzungen nicht
vorhanden sind, welche nach dem Gesetze vom 11. Juni 1870 für
die Errichtung der Gesellschaft erforderlich sein würden."
Mit Einführung des Gesetzes vom 11. Juni 1870, durch
welches Art. 208 des a. d. H.-G.-B. dahin erweitert wurde, daß
eine Actiengesellschast als Handelsgesellschaft gilt, auch wenn der
Gegenstand des Unternehmens nicht in Handelsgeschäften besteht,
ist nämlich das bayr. Gesetz vom 29. April 1869 für die nicht
mit dem Betriebe von Handelsgeschäften sich befassenden Actien-
gesellschasten aufgehoben worden; würde nun dem hiebei berücksich-
tigten Zusatze der weitere beigefügt worden sein, „daß wider die
rücksichtlich künftiger Eintragungen eingehenden handelsgerichtlichen
Beschlüsse dem Betheiligten das Beschwerderecht an die höheren
Instanzen freistehe," so wäre noch ein anderer günstiger Zustand
aufrecht erhalten geblieben. Nachdem aber jenes nicht geschehen,
ist der einzige Fall, in welchem bisher für Bayern gegen Gerichts-
Beschlüsse in Registerangelegenheiten vollste Beschwerdesreiheit ge-
gönnt war, wieder beseitigt und demgemäß auch für die eben be-
zeichneten Gesellschaften künftig blos das bayr. Einf.-Ges. zum d.
H.-G.-B. in der fraglichen Richtung maßgebend, was das Staats-

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