Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

Betrachtungen über der Umfang des Beschwerderechts re.

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Biel auffälliger und zugleich im Endergebnisse noch unzweifel-
hafter als dort gestaltet sich aber die Sache rücksichtlich derjenigen
Beschlüsse welche sonst in Betreff von Anmeldungen zum Han-
delsregister ergehen, und worunter hauptsächlich, wenn nicht aus-
schließlich, jene zu rechnen sind, die in Folge freiwilligen Auf-
tretens der Betheiligten nach Anleitung des Art. 9 des Einsühr-
ungsgesetzes zum H.-G.-B. erlassen werden. Wider diese greift
keinerlei Beschwerdesührung Platz, wie aus dem bestimmten und
unzweideutigen Wortlaute des im Gegenhalt zu Abs. 1 stehenden
Absatzes 3 des Art. 19 a. a. O. zu entnehmen ist:
„daß gegen andere auf Grund des Abschnittes III. des
gegenwärtigen Gesetzes gefaßte Beschlüsse des Handelsge-
richtes ein Rechtsmittel nicht stattsindet."
Es können somit diejenigen Personen, welche sich z. B. durch
Verweigerung des Eintrags oder der Löschung einer Firma oder
wegen Eintrages eines einfachen Handlungsbevollmächtigten anstatt
eines Prokuristen als verletzt erachten, nicht einmal das Vorgesetzte
Obergericht um Abhilfe angehen, wodurch einsiußreichen Epistenz-
bedingungen des Handelsstandes eine um so größere Gefahr droht,
als, wie oben bemerkt wurde, in solchen Fällen die Verfügungen
immer nur von einer einzigen Richteramts-Person ausgehen
können.
Das Handelsappellationsgericht in Nürnberg hak zwar bis-
her, augenscheinlich in dem Bestreben, den angedeuteten Gefährd-
ungen möglichst vorzubeugen, der sachlichen Entscheidung über Be-
schwerden gegen einschlägige Verfügungen oder Beschlüsse der Han-
delsgerichte sich unterzogen, aber seine Befugniß hiezu nicht etwa
aus einer abweichenden Auslegung des in Frage befindlichen
Artikels 19 Absatz 3, sondern aus der ihm zustehenden Oberauf-
sicht über die Handhabung des Handelsregisterwesens abgeleitet;
allein es möchte keinem Zweifel unterliegen, daß sich dieses Ober-
aussichtsrecht nur aus die Ueberwachung der Ordnungsmäßigkeit in
Führung der Handelsregister überhaupt, aus den Erlaß von An-
ordnungen hierüber, sowie auf die Geltendmachung allgemei-
ner Anschauungen rücksichtlich einzelner Punkte erstreckt, nicht aber
auch das Gericht in den Stand setzt, zu entscheiden, ob in der
stattgehabten Verfügung auf einen bestimmten Antrag ein Ver-

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