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Abhandlungen.
Als der erste und wesentlichste, weil in den Grundprincipien
immer noch maßgebende, Aussluß hierin trat eine in 44 Para-
graphen bestehende Instruction vom 30. April 1862 in Wirk-
samkeit.
Von größerer Wichtigkeit für die angeregte Untersuchung ist
dagegen schon Artikel 9, wo bestimmt ist, daß die Eintragungen
in das Handelsregister und die Bekanntmachung der Eintragungeir
durch Anzeigen in den öffentlichen Blättern auf Verfügung des
mit Führung des Handelsregisters beauftragten rechtsgelehrten
Richters erfolgen, und daß, wenn sich Bedenken ergeben, das
Handelsgericht aus Bortrag dieses Gerichtsmitgliedes Beschluß zu
fassen hat.
Hiernach ist also die mit Führung des Handelsregisters be-
traute Richteramtsperson zwar befugt aber nicht verpflichtet,
für die Verfügung auf Anmeldungen zum Handelsregister die An-
sicht anderer, somit in Bayern insbesondere auch technischer, Mit-
glieder des Handelsgerichts im Wege der Beschlußfassung zu er-
holen; wird nun dem entgegen im Auge behalten, daß mit den
Einträgen in das Handelsregister die Interessen des Kaufmanns-
standes auf das Tiefste berührt werden und eben deshalb zur Be-
urtheilung der Voraussetzungen für die Vornahme derselben die
größte Vor- und Umsicht, sodann eine genaue Kenntniß der allge-
meinen Rechtsgrundsätze und der besonderen Bestimmungen des
Handelsgesetzes erfordert werden, so erhellet, daß für Art und
Weise der Handhabung der Eintragungen zum Handelsregister un-
endlich viel von der wissenschaftlichen Bildung, der Geschäftsge-
wandtheit, der Behutsamkeit oder dem Selbstvertrauen eines ein-
zelnen Mannes abhängt.
Dieses tritt um so lebhafter zu Tage, wenn fernerhin berück-
sichtigt wird, daß das im Hinblicke aus die durch die rechtliche
Natur und den Zweck des Handelsregisters begründete, häufig
wiederkehrende Bestimmung des Handelsgesetzes*),
„daß das Handelsgericht die Betheiligten zur Befolgung
der Vorschriften über die Anmeldung zum Handelsregister
von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anhalten solle,"
*) Art. 26, 45, 89. 129, 135, 154, 155, 179, 212, 228, 233, 243, 251.