Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

Großherzogthum Hessen. Art. 323. Abs. 1 des H.-G.-B. 367
wähnung des Commissionsgeschäfts, die aber ganz offenbar nur
beispielsweise und ueelä enteil erfolgt ist,
vergl. Commiss. Prot. S. 581, 582 vergl. mit S. 570^
571 (u. S. 1363).
vielleicht zu jener Einschränkung verführt hat.
2) Auch das Vorhandensein der Voraussetzung, daß „zwischen,
den Parteien eine Geschäftsverbindung bestanden oder Im-
petrat gegen denJmpetranten sich zurAusrichtung solcher Auf-
träge erboten habe," bestreitet Appellant offenbar mit Unrecht.
Der von ihm selbst vorgelegte eigene Brief vom 12. Septem-
ber 1867 beweist unzweideutig, daß er sich dem Jmpetranten zu
Mehllieserungen erboten hatte und die ganze Correspondenz be-
weist, daß eine „Geschäftsverbindung" eingeleitet, wenn auch noch
kein Geschäft abgeschlossen war, und daß Impetrat den Brief vom
15. September also nicht als eine zudringliche Behelligung eines
Unberufenen behandeln und demgemäß unbeantwortet lassen durste."
Das Hofgericht in Darmstadt trat diesen Ausführungen bei.
Das Gutachten des bei dem Oberappellationsgerichte be-
stellten Referenten neigte jedoch zu einer anderen Auffassung dieser
Rechtsfrage, obwohl es schließlich, wenn auch nicht auf Grund des
Art. 323 zu demselben Ergebniß, der Annahme einer stillschwei-
genden Acceptation durch unterlassene Antwort, gelangte. Es be-
merkt: „Zweifelhafter ist die Frage: ob eine Nichtbeantwortung
des klägerischen Schreibens vom 15. September die Wirkung einer
stillschweigenden Acceptation der darin enthaltenden Offerte recht-
lich zur Folge haben muß.
Der Art. 323 des H.-G.-B., auf welchen sich die vorderen
Instanzen bezogen haben, bestimmt:
„wenn zwischen dem Kaufmann, welchem ein Auftrag gegeben
wird, und dem Auftraggeber eine Geschäftsverbindung besteht, oder
sich derselbe gegen letzteren zur Ausrichtung solcher Aufträge er-
boten hat, so ist er zu einer Antwort ohne Zögern verpflichtet,
widrigenfalls sein Schweigen als Uebernahme des Auftrags gilt."
Die Anwendbarkeit dieses Artikels setzt eine bestehende
Geschäftsverbindung zwischen dem Kaufmann und Auftraggeber
oder das Anerbieten des ersteren zur Ausrichtung solcher Auf-
träge voraus. Eine schon bestehende Geschäftsverbindung zwi-

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer