Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

364 Großherzogthum Hessen. Art. 322 des a. d. H.-G.-B.
den Kaufpreis von 14*/4 Fl., franco Darmstadt, von dem Be-
klagten käuflich zu beziehen. Diese Absicht ist klar und bündig in
dem Schlußsatz des Schreibens vom 15. Septbr. ausgesprochen.
Kläger will hiernach das Geschäft — wie angeblich früher abge-
schlossen — zum Abschluß bringen, mit der Aenderung jedoch,
daß die noch unbestimmt gebliebene Lieferungszeit, wie von dem
Beklagten angeboten und vom Kläger hier acceptirt, auf
3—4 Wochen festgesetzt wird.
Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß Kläger aus dieser
Offerte dem Beklagten gegenüber nach Art. 319 des H.-G.-Bs.
verpflichtet wurde, sei es nun, daß Kläger dieses Geschäft als
das frühere, oder als ein neues ansah; ebenso muß aber auch
in dem einen, wie in dem anderen Falle, Beklagter dem Kläger
gegenüber, aus dieser Offerte verpflichtet, sein Vertragswille zu
der entsprechenden Lieferungsverpflichtung als vorhanden angesehen
werden, sobald eine ausdrückliche, oder wie im vorliegenden Falle
angenommen eine stillschweigende Acceptation stattgefunden hat.
Ob nach Art. 322 des H.-G.-Bs. der Fall einer beding-
ten oder beschränkten Annahme der vorausgegangenen Offerte
und beziehungsweise ein neuer Antrag vorliegt, ist leoiglich
Gegenstand der richterlichen Reflexion aus Grund der gegebenen
Thatsachen. Es sind daher auch die nach Art. 319 des H.-G.-B.
sich anknüpsenden Rechtswirkungen, und zwar im ersten Falle
die Wirkung der Befreiung des ursprünglichen Offerenten
von den Verpflichtungen aus der nur bedingt re. angenommenen,
und dadurch abgelehnten Offerte, im letzteren Falle dagegen
die Wirkung der Verpflichtung des unter Bedingungen accep-
tirenden und dadurch neu offerirenden Contrahenten, von der
einseitigen Intention des einen oder des anderen Contrahenten
durchaus unabhängig. Hiernach müssen beide Thatsachen, welche
Beklagter zum Beweise nachgelassen haben will, der Mangel der
klägerischen Absicht, in dem Schreiben vom 15. September
dem Beklagten ein neues Geschäft über Mehllieferung zu pro-
poniren — sowie die Thatsache, daß Beklagter in diesem
Schreiben keine Offerte erblickt habe, als irrelevant bezeichnet
werden."

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