Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

348 Großherzogthum Baden. Art. 360. 376. 355. 356.
(Urtheil des Handelsgerichts Mannheim vom 21
Januar. 1870 in Sachen Baader gegen Gebrüder
Stern.)
Art. 360. 376. 355. 356.
Commissionär in eigenem Namen oder einfacher Bevoll-
mächtigter?— Der Erstere hastet seinem Kommittenten
gegenüber direct als Verkäufer. — Auflösung einer
Zeichnung auf Anlehnsloose wegen nicht rechtzeitiger
Verabfolgung der Jnterimsscheine.
L. hatte bei dem Bankhause K. Söhne auf das k. ungarische
Prämienanlehen von 1870 120 Stück' Loose gezeichnet, wovon
jedoch wegen Ueberzeichnung des Anlehens ihm nur 90 Stiick zu-
getheilt wurden. Auf diese 90 Loose leistete er am 18. Mai die
erste Anzahlung mit 25 Fl. Ö.4Ö. per Stück, am 26. Juli die
zweite Anzahlung mit 25 Fl. O.-W. per Stück, zusammen 4418
Fl. 49 Kr. s. W. an K. Söhne, welche ihm aber nur für 50
Stück am 12. August einen Jnterimsschein verabfolgten, dagegen
für die übrigen 40 Stück ihm erst nach dem 29. August und no-
tariell erst am 8. September entsprechende Jnterimsscheine an-
boten, ungeachtet schon bei der ersten Einzahlung die auf Ueber-
bringer lautenden Jnterimsscheine ausgefertigt waren und L. das
Bankhaus bereits mit Brief vom 22. August an die Uebergabe
der restlichen Jnterimsscheine gemahnt und mit dem Ansügen in
Verzug gesetzt hatte, daß wenn er nicht innerhalb drei Tagen —
welche Frist er mündlich bis zu Ende der Woche, d. h. bis zum
27. August, aber fruchtlos erstreckt haben will — im Besitze der
rückständigen Jnterimsscheine sei, er keine Verwendung mehr dafür
habe und der Zurückerstattung der eingezahlten Beträge entgegen-
setze. —
Da diese Frist verstrich, machte L. auf Grund des Art. 355.
356 des H.-G.-B. das Recht geltend, von dem Vertrage abzu-
gehen, gleich als ob derselbe nicht geschlossen wäre und forderte
die Rückerstattung der aus die 40 Stück Loose, für welche
ihm rechtzeitig keine Jnterimsscheine geliefert worden, eingezahl-
ten 1963 Fl. 45 Kr. s. W. Das Bankhaus K. Söhne brachte
gegen dies Klagbegehren nur den Einen ernstlichen Einwand vor,

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