Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

Großherzogthum Baden. Art. 360. 376. 355. 356. 347
Art. 347, 359 H.-G.-B. Landrechtsätze 1217, 1218.
(Urtheil des Appellationssenates Mannheim v. 22. April
1870. In Sachen Osius gegen Korwan.)
Art. 356.
Die in diesem Artikel gegebenen Vorschriften müssen
gleichzeitig in dem nämlichen Acte erfüllt sein, wenn
die unter ihrer Voraussetzung zugelassenen Ansprüche
erhoben werden sollen.
„Das Klagbegehren (statt der ersten Lieferung Schadensersatz
wegen Nichtlieferung und zwar Differenz und weiteren Schaden,
weil Kläger Mangels Mehl in ihrer Stärkefabrik nicht haben
arbeiten können) ist unbegründet, weil die Kläger in ihrer Auf-
forderung vom 26. November zwar die Lieferung bis längstens
nächsten Montag verlangt, „im Uebrigen" aber nur erklärt haben,
daß sie die Beklagten für die bereits verursachte Verzögerung resp.
für den Nachtheil, der den Klägern daraus erwächst, verantwortlich
machten, sonach die Beobachtung der gebieterischen Vorschrift des
Art. 356 unterlassen haben, daß der Contrahent, der statt der
Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern will, dies
dem andern Kontrahenten anzeigen muß. Die Kläger waren
von der Befolgung dieser Vorschrift nicht befreit, weil kein
Ausnahmsfatt, kein Fixgeschäft, Vorgelegen ist. In der Klage,
ihrem einzigen Acte seit der Aufforderung vom 26. November,
haben nun zwar die Kläger den Beklagten erklärt, daß sie statt
der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern, hier
aber haben sie die andere, nicht weniger gebieterische Vorschrift
des Art. 356 außer Acht gelassen, daß sie ihren Willen den Be-
Beklagten anzeigen und ihnen dabei . . . . noch eine den Um-
ständen angemessene Frist zur Nachholung des Versäumten ge-
währen mußten; das Letztere haben sie nicht gethan; es gestatten
aber der Wortlaut und die Abschrift des Gesetzes im Zusammen-
hang mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen keinen Zweifel, daß die
in Art. 356 gegebenen Vorschriften gleichzeitig, in dem nämlichen
Acte (nicht nach einander in verschiedenen Acten) erfüllt sein
müssen, damit die unter ihrer Voraussetzung vom Gesetze zugelas-
fenen Ansprüche im einzelnen Falle erhoben werden können."

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