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Großherzogthum Baden. Art. 356.
hsangene Sendung unbesehen retourniren, zumal wenn
es sich nach Art der Bestellung um ein theilbares Ge-
schäft handelt.
„Mit Unrecht beschwerte sich der Beklagte darüber, daß man
khn nicht für befugt erachtete, die Maaren unbesehen zu retour-
uiren, obgleich der Fakturinhalt mit der Bestellungsnote nicht
übereinstimme und er deshalb, ohne sich der mühe- und gefahr-
wollen Prüfung der Sendung zu unterziehen, habe annehmen
dürfen, daß ihm der Kläger andere als die bestellten Maaren ge-
liefert habe. Denn abgesehen davon, daß wenn auch in beiden
Urkunden die Gegenstände nicht ganz gleich benannt sind, doch die
Nummerirung derselben größtenteils übereinstimmt und daß sich
Die Sendung einiger nicht bestellter Maaren durch einen Brief
des Beklagten rechtfertigt, in welchem der Kläger ermächtigt wurde,
„einige neuere Artikel der erwarteten Lieferung beizulegen," so
hatte der Beklagte im vorliegenden Falle allerdings die Verpflich-
tung, die Maare sofort zu untersuchen und dem Kläger, sofern er
sie als der Bestellung nicht entsprechend zur Disposition stellen
wollte, davon Anzeige zu machen. Es ergiebt sich nämlich aus
den Umständen, insbesondere aus der Natur des Vertrags, der
Beschaffenheit der zu liefernden Gegenstände und dem mehrfach
kundgegebenen Willen der Contrahenten, daß hier die Erfüllung
des Vertrages auf beiden Seiten theilbar war und daß schon des-
halb der Beklagte, welcher in seinem Schreiben vom rc. selbst er-
klärte, die neueren Sachen der dritten Sendung behalten zu wollen,
unter Beobachtung der handelsrechtlichen Vorschriften und hinsicht-
lich des vom Kläger nicht erfüllten Theiles des Vertrags von
diesen: abgehen durfte. Zu diesem Ende war aber die Unter-
suchung und Vergleichung der Sendung mit der Bestellungsnote
und Faktur unumgänglich nothwendig.-Wenn er gleichwohl
die Maaren ohne vorgängige Besichtigung und sonstige Beobacht-
ung der handelsrechtlichen Bestimmungen sämmtlich — nur mit
Ausnahme einiger ihm besonders zusagender Artikel — zurückgab,
überschritt er sonach seine Befugniß und erscheint er durch die vom
-Gr. Handelsgerichte aus jener Unterlassung bezw. aus der Ueber-
Einstimmung der Lieferung mit der Bestellungsnote gezogenen Fol-
gerung nicht beschwert.