Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

28 Bezirk des H.-A.-G. zu Nürnberg. Art. 372.
Wenn die Kläger sich nach Bereinigung dieser Angelegenheit
und damit des Commissionsgeschäftes selbst auch noch dem Auf-
träge des Beklagten unterzogen, für die Retoursendung der zurück-
geschlagenen Waare zu sorgen, so wollten sie hierdurch bei ihrer
weiten. Entfernung von Triest offenbar nicht die Pflicht über-
nehmen, diesen Auftrag dort persönlich auszuführen, und es
ist dieses vom Beklagten auch gar nicht behauptet worden. Haben
sie aber die Ausführung stellvertretungsweise einem Andern über-
tragen und waren sie dazu unter den gegebenen Umständen zwei-
fellos auch befugt, so haften sie schon nach den allgemeinen Grund-
sätzen des Mandates nur für den Schaden, welcher aus der Ver-
nachlässigung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes bei der
Wahl ihres Substituten entstanden wäre.*)
Daß aber die Beklagten bei der 'Wahl ihres Substituten,
des Kaufmannes N., sich eines wesentlichen Versehens schuldig ge-
macht haben, wurde vom Beklagten selbst nicht vorgebracht. Es
fehlt daher an der genügenden Darlegung eines Grundes, aus
welchem die Kläger für das Verfahren ihres Substituten haften
sollten, wenn dieser etwa die Belegung der Retourwaare mit einein
Zolle von 710 Fl. dadurch verschuldet hätte, daß er nicht bei der
Deklaration mit gehörigen Identitätsnachweisen die zollfreie Rück-
kehr der Waare in das Zollvereinsgebiet vermittelte.
War aber die Verzollung des Gutes nicht von den Klägern
verschuldet, so hatten sie auch keine Verpflichtung, dasselbe durch
Bezahlung des Zolles auszulösen und sodann um die Rückver-
gütuug des Zolles zu reklamiren. Eine so bedeutende Auslage für
den Beklagten zu machen, durfte ihnen dieser um so weniger zu-
muthen, als er von ihnen damals ohnehin noch einen Vorschuß
von mehreren Tausend Gulden in Händen hatte.
Der Umstand endlich, daß das Frachtgut an die Kläger adres-
sirt war, konnte den Beklagten begreiflich nicht hindern, sein un-
bestrittenes Eigenthum selbst auszulösen. Indem er jedoch unge-
achtet der Erklärung der Firma Bühler u. Co., daß sie es nun
ihm überlassen müßte, weitere Verfügung über die ihm gehörige
Waare zu treffen, in unbegreiflichem Starrsinn sich nm sein Eigen-

*) Vgl. dieses Archiv, Bd. XIII, S. 86 ss.

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