Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

Großherzogthum Baden. Art. 123. 125. 127. 128. 131. 133—145. 301
sofortige Auflösung der Societät gellen müsse." (Protocolle Bd. 1
S. 230—232.)
Ueber die Tragweite des Art. 123 gibt noch insbesondere die
Berathung über den Art. 125 des Gesetzbuchs (121 des Entwurfs)
Auskunft. Dort wurve nämlich der Antrag gestellt, Ziff. 1 des
Art. 125 in den Art. 123 zu versetzen und als Grund dieses
Antrags angegeben, daß in den Fällen, in welchen diese Bestimm-
ung angewendet werden könne, die Gesellschaft sofort auch ohne
Aufkündigung, also von Rechtswegen aufhören müsse, indem der
Vollzug des Vertrags unmöglich sei. (Protocolle S. 235) Es ist
hieraus mit aller Sicherheit zu entnehmen, daß man den im Art.
123 aufgezählten Thatnmständen die Folge der sofortigen von
Rechtswegen stattsindenden Auflösung beimaß.
Die Art. 126 und 132 des H.-G.-Bs. wurden, wie gleich-
falls die hierüber stattgehabten Berathungen ergaben, ausschließlich
zum Vortheile einzelner Privatgläubiger in das Gesetz ausgenom-
men, indem man diese ohne die Bestimmungen jener Artikel nicht
für genügend geschützt erachtete, während man anderseits stets da-
von ausging, daß die Concurseröffnung über das Vermögen eines
Gesellschafters die Gesellschaft auflöse und hierdurch die Rechte der
Concursgläubiger gesichert seien. (Protocolle Bd. 9 S. 4526,
4639, 5144.)
Hahn hat sich an verschiedenen Stellen seines Commentars
dahin ausgesprochen, daß der Concurs eines Gesellschafters die
Gesellschaft mit der, allen Auflösungsgründen des Art. 123 zu-
kommenden Wirkung einer sofortigen durch das Gesetz selbst be-
gründeten Liquidation (Art. 133—145) in jeder Richtung schlecht-
hin auslöse, daß die Wiederaufhebung einer in Folge des Artikel
123 geschehenen Gesellschaftsauflösung nur durch Uebereinstimmung
aller Betheiligten stattfinden könne, und daß im Falle des Con-
cmses eines Gesellschafters eine Ausschließung nach Art. 128 des
H.-G.-Bs. nicht statthaft sei, wenn gleich der Grund der Auf-
lösung nur in' der Person eines Gesellschafters eintrete. (Bd. 1,
S. 313, 314, 325.)
Die Artikel 125, 128 erscheinen offenbar hier nicht als an-
wendbar. Art. 125 gestattet einem Gesellschafter die Auflösung
der Gesellschaft vor Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit,

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