Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

300 Großherzogthum Baden. Art 123. 125. 127. 128.131. 133—145.
ung äußert (Zisi. 4, 5, 6, vgl. Art. 124), kraft Gesetzes
stattfinde.
Wenn für die Fälle der Ziff. 2 (Tod eines Gesellschafters)
und 5 (Ablauf der Zeit, aus deren Dauer die Gesellschaft einge-
gangen war) festgesetzt ist, daß durch eine besondere Vertragsbe-
stimmung, wonach die Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen
fortgesetzt werden solle und durch eine stillschweigende Fortsetzung
der Gesellschaft Seitens der Gesellschafter über die ursprünglich
bedungene Zeit hinaus die Aufiösung beseitigt werden könne, so
sind diese Ausnahmsbestimmungen ebensowenig dazu geeignet, die
oben dargelegte Regel, wonach die in Art. 123 ausgezählten That-
umstände die Gesellschaft kraft Gesetzes endigen, also die gesetzliche
Nothwendigkeit einer solchen Endigung begründen, auszuheben, als
diese Aufhebung irgendwie daraus, daß - die unter Ziff. 4, 5, 6
angeführten Auflösungsgründe auf dem Willen der Gesellschafter
beruhen, abgeleitet werden kann.
Für diese zunächst schon den Worten des Gesetzes zu entneh-
mende Anschauungsweise sprechen auch mit aller Entschiedenheit
die Vorarbeiten zum Handelsgesetzbuche. Der bei Berathung dieses
Gesetzbuches zu Grunde gelegte preußische Entwurf eines Handels-
gesetzbuches gedachte in seinem dem angeführten Art. 123 entspre-
chenden Art. 118 des Concurses des einzelnen Gesellschafters gar
nicht. Es wurde nun bei jener Berathung der Antrag gestellt,
unter Ziff. 1, welche der Eröffnung des Concurses über die
Gesellschaft die hier ohne allen Zweifel in der Natur der Sache
begründete Folge der Auflösung der Gesellschaft beimißt, auch des
Concurses des einzelnen Gesellschafters zu erwähnen, „weil auch
er einen Grund der Auslösung geben müsse" und nur deshalb
zurückgezogen, um bei Ziffer 3 wieder ausgenommen zu werden.
Bei Berathung dieser Ziffer 3 wurde sofort einhellig beschlossen,
im Anfänge dieses Satzes einen Zusatz einzuschalten, wie solcher
sich jetzt mit den Worten „durch die Eröffnung des Concurses über
das Vermögen eines der Gesellschafter" im Gesetze befindet. Man
war nämlich, wie das Protocoll über die Berathung wörtlich be-
sagt, „allseitig der Meinung, daß auch die Eröffnung des Con-
curses gegen einen einzelnen Gesellschafter als ein Grund für die

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer