Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

Großherzogthum Baden. Art. 123. 125. 127. 128. 131. 133-145. 299
Kläger vor und bei der Kündigung auch nicht das Mindeste mit-
getheilt hatte."
(Urtheile des Handelsgerichts und Appellationsse-
nates Mannheim vom 25. Februar und 23. Mai
1870 in Sachen Ruppert gegen Neumann.)
Art. 123. 125. 127. 128. 131. 133-145.
Die offene Handelsgesellschaft wird durch die Gant
eines der Gesellschafter in allen Fällen aufgelöst. Es
kann nicht etwa blos der gantmäßige Gesellschafter aus-
geschlossen werden.
Zwischen Gschwindt von Pforzheim, Ringwald von Emmen-
dingen und Metzger von Kippenheim bestand eine offene Handels-
gesellschaft zum Zwecke des Betriebs und der Ausbeute der Stein-
kohlengruben zu Berghaupten. Metzger gerieth im Herbste 1867
in Gant und seine Gantmasse stellte gegen Gschwindt und Ring-
wald das Begehren, die Gesellschaft für ausgelöst, die Beklagten
aber für schuldig zu erklären, mit einem Vertreter der Gantmasse
die Liquidation der Gesellschaft vorzunehmen. Die Beklagten baten
auf Grund der Art. 125, 128, 131 des H.-G.-Bs. um Abweisung
der Klage und um den Ausspruch, daß Metzger, bezw. seine Gant-
masse von der Gesellschaft auszuschließen und die Gantmasse nur
berechtigt sei, die Auslieferung des Antheils des Metzger am Ge-
sellschaftsvermögen in einer den Werth desselben darstellenden
Geldsumme zu begehren.
Im ersten Rechtszuge wurde nach dem Klagbegehren, im zwei-
ten abändernd nach den Anträgen der Beklagten erkannt. Das
Gr. Oberhofgericht stellte mit Uxtheil vom 19. October 1869 das
erste Urtheil wieder her.
„Der Art. 123 des H.-G.-Bs. sagt in bestimmter Weise:
die Gesellschaft wird aufgelöst ... 3) durch die Eröffnung des
Concurses über das Vermögen eines der Gesellschafter" und spricht
damit klar aus, daß in dem Falle eines solchen Concurses, wie
in den übrigen im gedachten Artikel angeführten fünf Fällen die
Auflösung der Gesellschaft mit dem Zeitpunkte, in welchem die be-
treffende Thatsache eintritt (Ziff. 1, 2, 3) oder ihre Wirk-

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