Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

Großherzogthum Baden. Art. 61. 62. 64. Ziffer 6. 295
Dienstgehalte der vorliegenden Art aber, welche die Bestreitung
des gesammten Lebensunterhalts des Dienenden bezwecken, zu den-
jenigen Forderungen gehören, welchen gesetzlich gewisse Vorrechte
zukommen,
Landrechtsätze 2101 Ziff. 4. 1265*- 1293.
Zachariä, französisches Civilrecht, Bd. 2 § 260
und die deshalb in Ermangelung entgegenstehender Vertragsbe-
stimmungen oder bestimmter hier nicht geltend gemachter bezw.
nicht näher begründeter Gebräuche, nach dem Bedürfnisse des Die-
nenden zu befriedigen sind;
„in Erwägung daß, wenn auch die Handlungsgehilfen nicht
unter die Classe der Dienstboten im Sinne des Gesetzes vom 3.
Februar 1868 zu zählen und deßhalb die Vorschriften dieses Ge-
setzes nicht unmittelbar auf Erstere anwendbar sind, doch bei der
Rechtsähnlichkeit Leider im Allgemeinen auf den Grundsätzen des
Dienstverdings beruhenden Dienstverhältnisse in Fällen, wo die
Bedürfnisse als gleichartige sich darstellen, eine analoge Anwend-
barkeit dieses Gesetzes nicht ausgeschlossen ist u. s. w."
(Handelsgericht und Appellationssenat Mannheim in
Sachen Bähr gegen Marum.)
Art. 61. 62. 64. Ziffer 6.
Weder die Antwort „gut" auf die Eröffnung einer vor-
zeitigen Kündigung, noch das Bemühen um anderweite
Stellung ist eine Genehmigung jener Kündigung. — Ein
angeblicher unsittlicher Lebenswandel kann nicht nach-
träglich als Grund der Kündigung geltend gemacht
werden; es muß dieselbe ausdrücklich lvegen jenes Lebens-
wandels erfolgt sein.
Kläger begehrte die Zahlung seines Salairs für ein Viertel-
jahr und Ersatz für freie Kost und Logis mit täglich 1 fl. 45 kr.
für dieselbe Zeit, weil er am 1. October 1869 als Commis bei
dem Beklagten gegen freie Kost und Wohnung und 400 fl. in
monatlichen Raten zahlbares Salair eingetreten sei, der Beklagte
aber am 30. November 1869 ohne Rücksicht auf die hier maßge-
benden Bestimmungen des Art. 61 des H.-G.-Bs. das Dienstver-
hältniß auf den 15. Januar gekündigt und den Kläger genöthigt

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