Großherzogthum Baden. Art. 60. 61. 359. 291
selbst seine Dienstleistungen verweigert, sondern für die Vergangen-
heit, nämlich für diejenige Zeit, während welcher er selbst dem
Vertrage nachgekommen ist, ohne bis jetzt eine Gegenleistung er-
halten zu haben. Die Frage, ob der Vertrag mit Zustimmung
beider Theile aufgelöst worden sei, wäre von entscheidendem Be-
lang, wenn es sich um die weiteren Verpstichtungen des Klägers
handelte. Mit der Zustimmung zur Aufhebung des Vertrags
würde der Beklagte das Recht, auf der weitern Fortsetzung der
Dienstleistungen des Klägers zu bestehen, sowie seinen etwaigen
Schadenersatzanspruch wegen Verweigerung der Fortsetzung verwirkt
haben. In beiden Richtungen sind aber Ansprüche des Beklagten
nicht geltend gemacht worden.
„Der Beklagte ist indessen der Meinung, auch der auf die
vertragsmäßige Belohnung für wirklich geleistete Dienste gerichteten
Klage stehe der Umstand entgegen, daß der Kläger ohne Zustimm-
ung des Beklagten und ohne gesetzlichen Grund ausgetreten sei;
man müsse die dreijährige Dienstleistung des Klägers als ein
Ganzes ansehen, welches geleistet werden müsse, wenn die bedungene
Gegenleistung angesprochen werden wolle; sei auch für jedes Jahr
ein bestimmtes Salair festgesetzt worden und fänden auch Raten-
zahlungen statt, so seien diese nur als provisorische Vorauszahl-
ungen zu betrachten; zum Mindesten müsse der Kläger ein Jahr
lang den Vertrag erfüllen, um Salair beanspruchen zu können.
Diese Sätze finden aber aus den vorliegenden Fall keine An-
wendung.
„Der Gehalt eines Handlungsbevollmächtigten, sei es, daß
dieser im Comptoir oder als Reisender verwendet wird, ist als
eine Gegenleistung für vermiethete Dienste
a.r^. Landrechtsätze 1708, 1711 Abs. 3, 584,
als eine bürgerliche Frucht zu betrachten. Der dem Kläger zuge-
sagte Gehalt wurde daher von ihm Tag für Tag erworben, so
daß ihm mit jedem Tage seiner Dienstleistung ein Recht zum Be-
zug des 365sten Theiles eines Jahresgehaltes erwachsen ist.
Landrechtsatz 586.
Annalen der badischen Gerichte Bd. 33 S. 214 sg.
§ 13 des Gesetzes vom 3. Februar 1868 über die Rechts-
verhältnisse der Dienstboten.
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