Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

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Königreich Sachsen. Art. 271.

das Wohl der Angehörigen — gemeint sein sollte, sondern das letzterer
die Absicht gewesen ist.
Hiernach muß angenommen werden, daß die darin enthaltenen
präceptiven Vorschriften, wegen Abschluß des Versicherungsvertrags,
zugleich Normativbestimmungen für die Zulässigkeit und Anwendung
der dabei von dem Versicherungsinstitute zu stellenden Beding-
ungen und Clauseln enthalten, dergestalt, daß z. B., in Folge der
Bestimmung des § 14 der Verordnung, wornach jede Ver-
sicherungsanstalt ihre Agenten, wegen der denselben obliegenden
Agenturgeschäfte, zu vertreten hat, eine Clausel, wie die im zweiten
Satze des § 5, wegen alleiniger Haftung des Versicherungsnehmers
für die Richtigkeit der Declarationen, selbst „wenn irgend ein Ver-
treter der Genossenschaft bei Ausfüllung des Antragbogens einge-
wirkt haben sollte/' dahingestellt, inwiefern sich solche nicht ohne-
hin als eine solche, ne, dolus praestetur, darstellen würde —
dem Antragsteller, welcher dem Agenten die Selbstorientirung und
Anfertigung der Declaration überlassen, bei vorgekommenen Un-
richtigkeiten unschädliche und überhaupt in Folge der mehrange-
zogenen Bestimmung des § 34 der Verordnung, in der aus den
gewöhnlichen Rechtsgrundsätzen nicht folgenden Versicherungsbeding-
ung, also auch die des § 13, dem Versicherungsnehmer unschädlich
ist, sofern solche nicht in Gemäßheit der Vorschrift des § 35 aus
dem Formulare zur Declaration ordentlich ausgedrückt gewesen.
A.

Zu Art. 271.
Ausländische Versicherungsanstalten, deren Gerichts-
stand in Sachsen.
Erk. des O.-A.-G. zu Dresden vom 4. Mai 1869.
Annalen N. F. Bd. 6 S. 362.
Die Entscheidung über die vorgeschützte exeeptio fori hängt
von der Auslegung ab, welche man den Vorschriften in § 1 der
(Sächsischen) Verordnung vom 16. Septbr. 1856 zu geben hat.
Das O.-A.-G. hat hier die Auffassung der vorigen Instanzen zu
billigen gehabt. Schon das allgemeine Rubrum dieser Ver-
ordnung : „Ueber den Geschäftsbetrieb ausländischer Versicherungs-
anstalten im Königreiche Sachsen" zeigt an, daß es sich dabei um

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