Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

Königreich Sachsen. Art. 271.

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gewesen ist, und besteht nur noch eine einseitige Obligation des
Versicherers. Zu dieser sei nur so viel bemerkt, daß sie als soge-
nannte x>rn68tnti0, N6 quid fiat zwar nur wirksam wird, wenn die
versicherte Sache innerhalb der Dauer der Versicherung durch den
im Versicherungsvertrag angegebenen Zufall untergeht und beschä-
digt wird, es jedoch nicht zu rechtfertigen sein würde, wenn man
die Verbindlichkeit des Versicherers zur Zahlung der Versicherungs-
summe, nach Zahlung der Prämie, für eine suspensiv bedingte
erklären wollte.
Ueber die Perfektion der Versicherungsverträge siehe auch
Archiv, Bd. 7, S 367, 9, S. 288.
Zu Art. 271.*)
Zur Lehre von den Privatversicherungen.
Erk. des O.-A.-G. zu Dresden vom 8. April 1869.
Annalen N. F. Bd. 8, S. 206.
Wenn die vorige Instanz bemerkte, daß die (Sächsische) Ver-
ordnung vom 20. Decbr. 1862 lediglich vom Ministerium des
Innern ausgegangen, und daher präsumtiv nur im polizeilichen
Interesse erlassen sei, so ist darauf hinzuweisen, daß
a. in § 131 des Gesetzes vom 23. Aug. 1862 das Privat-
und Feuerversicherungswesen unter die Aufsicht der § 13 bezeich-
neten Verwaltungsbehörden gestellt und der Geschäftsbetrieb einer
solchen Privatanstalt in Sachsen von der Concession der obersten
jener Behörden, des Ministeriums des Innern, abhängig ist, die
Concession aber zu genauer Beobachtung aller im Gesetz- und Ver-
ordnungswege ergangener Bestimmungen verpflichtet, und
b. die Verordnung vom 20. Octbr. 1862, dem Aufträge in
§. 141 zufolge, zudem mit Allerhöchster Genehmigung erlassen, auch
e. ohne Zweifel bei deren Erlaß nicht blos ein polizeiliches
Interesse, wenn damit der allgemeine Staatszweck — Fürsorge für

*) Obschon in § 271 unter 3 Versicherungen zu den Handelsgeschäften
gezählt worden, so übergeht doch, wie schon mehrfach beklagt worden, das
H.-G.-B., bis auf die in Art. 762—905 besprochenen Seeversicherungen, dieses
nicht unwichtige Handelsgeschäft. Es mußte daher dieses hier und in dem
nächsten Satze ausgeführte Erkenntniß, an diesem Orte eingereiht werden.

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