22 Bezirk des H.-A.-G. zu Nürnberg. Art. 360, 325.
Es war deßhalb der Kläger verpflichtet, nicht nur den Auf-
trag sofort zu vollziehen, sondern auch seinen Auftraggeber von
dem Vollzüge alsbald zu verständigen, besonders wenn er den
Hopsen selbst liefern wollte; es erforderte dieses die im Handels-
verkehr unbedingt gebotene Treue und Glauben, weil außerdem
der Beauftragte sich in den Stand setzen könnte, auf Kosten
seines Auftraggebers beliebig zu spekuliren.
Die vorberührte Ankündigung des Verklagten, „er werde den
Hopsen in der nächsten Woche selbst holen," vermag die bis zum
25. Oktober 1867 unterlassene Benachrichtigung von dem Voll-
züge des Auftrags um so weniger zu rechtfertigen, als dieselbe
nicht nur keinen Verzicht auf eine derartige Mittheilung enthält,
sondern deren unverzügliche Absendung gerade voraussetzt. Es war
daher der Kläger, wenn nun Verklagter Nichts mehr von sich
hören ließ, auf das Entschiedenste veranlaßt, diesem von dem Voll-
züge seines Auftrags geeignete Kenntniß zu geben, da es für den
Kläger, wie für den Verklagten von größtem Belange war, mit
Sicherheit sestgestettt zu sehen, daß und in welcher Weise der Auf-
trag besorgt war, wozu noch kommt, daß ohne eine solche Nach-
richtertheilung der Vollzug des Auftrages dem Auftraggeber gegen-
über noch nicht einmal seststeht, da Kläger ja seinen eigenen Hopsen
liefern wollte.
Art. 366, 325.
Verkaufsabschluß in eigenem Namen nach Bestellung der
Maaren bei einem Dritten. Unwirksamkeit der Zahlung
an einem anderen Ort und an eine andere Person, als
die in der Factura bezeichneten.
Der Tuchmachermeister Nepomuk Knoll in K. erhielt von
dem Handlungshause R. u. Co. in Verviers durch die Eisenbahn
mit dessen Faktura ddo. Verviers, 17. December 1867 einen
Ballen gewaschene Wolle Nr. 175 zu 238 Fl. 16 Kr. und mit
einer dergleichen ddo. Verviers, 27. December 1867 einen Ballen
gewaschene Wolle Nr. 180 zu 197 Fl. 11 Kr. unter der Bemerkung:
„zahlbar hier (Verviers) in diskontablen 3 Monats-Rimessen nach
dem Tage der Faktura; bei früherer oder späterer Zahlung werden
die Zinsen gegenseitig mit x2 Proc. per Monat berechnet."
Knoll nahm diese Waaren nebst Fakturen an und beanstan-