Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

Entscheidungen des B.-O.-H.-G. Zu Art. 364, Abs. 1. 207
weder ausdrücklich noch stillschweigend acceptirte Erklärung der
Revisin vom 21. October, daß sie bereit sei, noch im October
Erfüllung anzunehmen, ihr nicht präjudiciren. Im zweiten Falle
würde es an jeder Erklärung dieser Art nach Ablauf des Stich-
tages fehlen. Demgemäß war in Betreff dieses Postens Revisin
nach Art. 357 des d. H.-G.-Bs. befugt, ohne Weiteres Schadens-
ersatz wegen Nichterfüllung zu beanspruchen."
Erkenntniß des Bundes-Oberhandelsgerichts zu Leipzig
vom 31. Januar 1871 in Sachen der Handlung»
Kalisch und Co. zu Breslau wider die Handlung
Freyberg u. Marx in Malmö (Rep. Nr. 61, 1871)
Preußische Sache. U.
Zu Art. 364, Abs. 1.
Die Bestimmung dieses Artikels findet selbst keine ana-
loge Anwendung auf den Berkaufscommissionär.
Aus den Entscheidungsgründen zu einem Urtheil des
Bundesoberhandelsgerichts vom 14. März 1871.

Der Beklagte beruft sich dafür, daß das vorstehend ange-
gebene Verhalten des Klägers — indem derselbe nicht sofort nach
dem Empfang des Schreibens vom 4. Juli den Verkauf als für
ihn unverbindlich zurückwies und selbst noch später eine Zeitlang
mit einer bestimmten Erklärung zurückhielt — ihn des Rechtes
der Ablehnung verlustig gemacht habe, also in der Wirkung einer
Genehmigung des Verkaufs gleich gekommen sei, auf den Art. 364,
Abs. 1 des H.-G.-B. Dieser Artikel betrifft indessen die Ein-
kausscommission und enthält in dem angezogenen Theile nur die
Bestimmung, daß, wenn der Einkaufscommissionär ein ihn: ge-
setztes Limito überschritten und dies dem Committenten gemeldet
haben sollte, darin eine Genehmigung des Einkaufs seitens des
letzteren gefunden werden solle, wenn dieser nicht ohne Verzug dem
Commissionär zu erkennen gebe, daß er den Einkauf als für seine
Rechnung geschehen nicht gelten lasse. Daß diese Bestimmung aus
den vorliegenden Fall, in welchem dem Beklagten ein Verkauf
seiner Waare — immerhin ein Verkauf, welcher nach Maßgabe
der vorangegangenen Instructionen nicht hätte abgeschlossen wer-

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