Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

16 Bezirk des H.-A.-G. zu Nürnberg. Art. 355 bis 357, 278.
fett für überhoben, weil der Spediteur K., bei welchem er am
11. September die Maaren habe in Empfang nehmen wollen,
die Ablieferung nicht vollzogen habe, da inzwischen ein Auftrag
des Spediteurs D. in Mannheim, welcher den Transport nach
München vermittelt hatte, angelangt war, gemäß welchem die
Maare nach seiner oder der Herren Berg und Co. Verfügung
behandelt werden sollte, und weil das von K. am 24. September
im Aufträge des klagenden Handlungshauses erklärte Anerbieten
zur Auslieferung der Maaren verspätet fei.
Allein in diesen von dem Beklagten angeführten Momenten
wurde laut handelsappellationsgerichtlichem Erkenntnisse vom 1.
Mai 1868 ein genügender Grund für seine Weigerung, die ihm
jedenfalls am 24. September 1867 zur Empfangnahme bereit ge-
stellten Maaren anzunehmeu und zu bezahlen oder, mit andereil
Worten, ein Recht derselben zum Zurücktritt von dem am 10.
September getroffenen Uebereinkommen nicht erblickt. In den
Gründen dazu ist bemerkt:
Es ist vom Beklagten nicht behauptet worden und geht auch
aus der von ihm vorgelegten Beurkundung des Uebereinkolnmens
vom 10. September 1867 nicht hervor, daß hierbei die nachträg-
liche Annahme der Maaren ausdrücklich davon abhängig gemacht
worden sei, daß die Uebergabe der Maaren sofort erfolge. War
dieses nicht der Fall, so stand dem Beklagten die Befugniß vom
Vertrage vom 10. September 1867 wieder abzugehen, nur unter
der Voraussetzung zu, daß Kläger mit der Uebergabe der Maaren
säumig war. Insbesondere kann eine stillschweigende Ueber-
einkunft dahin, daß die Maaren sofort zu übergeben seien, in an-
deren Fällen aber das Uebereinkommen als nicht abgeschlossen an-
gesehen werden sollte, um deßwillen nicht angenommen werden,
weil ein auf die genaue Einhaltung einer Lieferungszeit gerichtetes
Fixgeschäft eine bestimmte, jeden Zweifel hierüber ausschließende
Willenserklärung der Parteien erheischt, eine solche beiderseitige
Absicht ohne ausdrückliche Kundgabe hier aber um so weniger zu
vermuthen ist, als nach der eigenen Bemerkung des Beklagten
das Uebereinkommen vom 10. September 1867 durch die Bewil-
ligung eines Preisnachlasses die Beseitigung' der vom Beklagten
wegen angeblich verzögerten Eintreffens der Maaren erklärten An-

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer