Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

156 Entscheidungen des B.-O.-H.-G. Art. 271, 3.
Abs. 8. Im Falle unverschuldeter Behinderung laufen
obige Fristen von dem Tage ab, an welchem solche erweis-
lich aufgehört hat.
In thatsächlicher Beziehung nun steht nach den Zugeständ-
nissen der Beklagten so viel fest, daß vor dem 15. December 1868
die Wittwe Resch die Police in die Wohnung eines gewissen Eck-
hardt getragen hat, welcher wenigstens früher (Bl. 103) Agent
der beklagten Gesellschaft gewesen war; daß sie aber nur die Frau
Eckhardt angetroffen, dieser die Police behändigt und sie, unter
Mittheilung von dem am 2. December erfolgten Tode ihres
Mannes, aufgesordert hat, ihren Ehemann unter Aushändigung
der Police davon zu benachrichtigen; daß ferner die Frau Eckhardt
dieser Aufforderung an dem gleichen oder am folgenden Tage nach-
gekommen ist, und daß am 15. December der Agent Marcus,
— welcher den Abschluß des Versicherungsvertrags vermittelt hatte
und an welchen die (einzige) Prämie gezahlt worden war — die
Wittwe Resch besucht und dieselbe aufgesordert hat, ihre Police,
Geburts- und Todtenschein, Arztattest u. s. s. zuzustellen. Dagegen
ist, was Kläger in Klage und Replik vorgebracht haben, um die
erst am 12ten (bez. 13ten) Tage nach dem Tode ihres Erblassers
erfolgte Anzeige zu erklären, Beklagterseits bestritten und in den
Vorinstanzen für unzureichend erachtet worden.
In der Klage wird behauptet, daß die Wittwe Resch im Nach-
lasse ihres Ehemannes die Police und die Prämienquittung des
Agenten Marcus gesunden und da sie nicht wußte, wo Marcus
wohne und erst durch Fragen erfuhr, daß der „Agent" der Ge-
sellschaft an der Herzogin Garten Nr. 4 wohne, habe sie Police
und Quittung zu dem daselbst wohnenden Agenten Eckhardt ge-
tragen.
Hingegen heißt es—ohne Beweisantretung — in der Replik:
„Endlich wird — von den Klägern daran sestgehalten, daß sie,
sobald es ihnen überhaupt möglich gewesen ist, — den Tod ihres
Erblassers dem Agenten der Beklagten angezeigt haben. Die
Wittwe Resch hat erst acht Tage nach dem Tode ihres Mannes
die Police in einem Buche versteckt vorgesunden, hat aber vorher
schon und nachher wieder an den geeignet erachteten Orten sich
nach Agent Marcus erkundigt, und als sie nach vielfachen vergeb-

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