Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

Entscheidungen des B.-D.-H.-G. Art. 271, 3. 155
Beweislast. Rechtliche Unerheblichkeit von Unterlas-
sungen nicht bevormundeter Minderjährigen.
Aus den Gründen:
„Laut Police vom 23. September 1868 hat die beklagte All-
gemeine Eisenbahn-Versicherungsgesellschaft zu Berlin auf das Leben
des Compagnie-Schuhmachers Carl Heinrich Resch in Dresden die
Summe von 1000 Thaler, zahlbar nach dem Tode des Resch,
versichert. Die Versicherung hat mit dem 15. September 1868
begonnen. Von der auf 28 Thlr. 5 Ngr. festgestellten Jahres-
prämie war nur die erste Vierteljahrsrate an den Agenten der
Gesellschaft gezahlt. Bereits am 2. Dezember 1868 ist Resch ver-
storben, nachdem er einige Tage lang an akuter Lungentuberkulose
ärztlich behandelt worden war. Seine gesetzlichen Erben,
nämlich die Wittwe und die beiderseitigen minderjährigen Kinder,
letztere durch ihren Altersvormund vertreten, begehren von Ver-
klagter die Zahlung der Lebensversicherungssumme von 1000 Thlr.
nebst 5% Zinsen vom Tage der Klagebehändigung ab. Kläger
sind mit dem erhobenen Ansprüche in beiden Instanzen wegen
Verabsäumung rechtzeitiger Anzeige von dem Tode des
Versicherten auf Grund des § 10 Abs. 1, 2, 7, 8 der der
Police beigedruckten „Allgemeinen Versicherungsbedingungen" an-
gebrachter Maßen abgewiesen worden. Diese Bedingungen lauten:
Abs. 1. Wer von der Gesellschaft eine Zahlung verlangt,
hat den Beweis zu führen, daß die Umstände eingetreten
seien, welche die Zahlung bedingen.
Abs. 2. Das Ableben der versicherten Person ist von
Denjenigen, welche aus Grund desselben einen Anspruch
an die Gesellschaft erheben wollen, dem Agenten der Ge-
sellschaft, an welchen die letzte Prämie bezahlt wurde, oder
deren Direction unverzüglich nach erlangter Wissen-
schaft, möglichst unter Angabe der Todesursache,' schrift-
lich anzuzeigen.
Abs. 7. Erfolgt die Todesanzeige nicht innerhalb der
dafür bestimmten Frist, ohne daß der Nachweis einer un-
verschuldeten Behinderung beigebracht wird, so ist jede ver-
tragliche Verpflichtung der Gesellschaft ohne Weiteres er-
loschen.

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