Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

10

Bezirk des H.-A.-G. zu Nürnberg. Art. 355.

nach seinem Ermessen entschied, er um so weniger einseitig solches
ändern kann, als sodann auch dem Verklagten die Wahl freisteht
ob er erfüllen oder lieber Entschädigung wegen Nichterfüllung lei-
sten will, eine Wahl, die ihm das Gesetz ebenso gut gewährt hat,
wie dem Kläger.
Allerdings ist der Verklagte auch jetzt noch an den Vertrag
gebunden, und die Entschädigung wird nur auf Grund des Ver-
trages begehrt, weil nämlich Verklagter angeblich ohne Grund die
Erfüllung verweigert. Denn unmöglich ist die Erfüllung durch
die inzwischen abgelaufene Zeit nicht geworden, und wenn Ver-
klagter geltend macht, es sei inzwischen eine Preissteigerung ein-
getreten, so kann daraus dem Kläger nicht ein Spekuliren aus
Schaden des Verklagten vorgeworfen werden, weil Verklagter durch
seine Saumsal in der Erfüllung selbst die Schuld hieran trägt/
denn es stand ihm frei, früher zu erfüllen, nachdem ihm schon die
frühere Klage darüber keinen Zweifel lassen konnte, daß Kläger
nicht vom Vertrage abgehe.
Es liegt überdies auch zwischen der Abweisung der früheren
Klage und der Erhebung der neuen so wenig Zeit, daß schon
darnach von einem Spekuliren zum Schaden des Verklagten nicht
gesprochen werden kann.

Art. 355.
Rückgriff auf eine früher gestellte Entschädigungsklage.
Eine dazwischen erhobene Klage auf Vertragserfüllung
ersetzt die Mahnung zur Nachholung des Versäumten.
In dem den Gegenstand der vorgängigen Mittheilung bil-
denden Rechtsangelegenheit erneuerte der Käufer nach Abweisung
seiner Klage auf Kaufserfüllung diejenige auf Schadensersatz, wurde
jedoch mit derselben von dem Handelsgerichte wieder zurückgewiesen,
weil durch den Wechsel der Klage auf Entschädigung wegen ^Nicht-
erfüllung des Vertrags und der Klage auf Vertragserfüllung Ver-
klagter in Ungewißheit versetzt worden sei, was denn Kläger eigent-
lich wolle, und in Folge davon außer Stand sich befinde, die
nöthigen Schritte zur Vertragserfüllung zu thun, ferner weil seit
Abschluß des Vertrags bereits 11, Jahre verflossen seien, dem
Kläger aber nicht gestattet werden könne, sein Wahlrecht aufs Un-

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer