Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

Uebergang der Gefahr auf den Käufer nach den Bestimmungen re. 121
Präjudizien Nr. 111, 114, 1234, 1235 und ebenso O.-A.-G.
Lübeck, Obertribunal Stuttgart, O.-A.-G. Kiel, in Seufferts
Archiv II. 26, IV. 91, VII. 7, XV. 21 und besonders H. G. Bremen
im Centralorg. dt. F. IV. S. 415.
Daß aber diese Ansicht nicht blos auf einem kaufmännischen
Gewohnheitsrechte beruht, sondern auch einer wissenschaftlichen Be-
gründung vollkommen Stich hält, darüber vergleiche Jhering a. a.
O. S. 428, Becker a. a. O. S. 385 fgT)
Becker geht sogar noch weiter als die positive Bestimmung
des Gesetzes in Art. 345 des H.-G.-B. und meiner Ansicht nach
mit vollem Rechte. Er sagt a. a. O. Seite 388:
„Wo die beiden Seiten des Traditionsaktes zeitlich aus-
einanderfallen, 2) da specialisirt in der That erst die An-
nahme, weil nach allgemeiner Regel das Hingeben, bevor
die Annahme ihm entsprochen, dem Verkäufer aliud pro
alio zu prästiren noch nicht abgeschnitten, die Obligation
also auch an das speciell bestimmte Lieserungsobject noch
nicht festgebunden hat. Da aber das hierdurch für Tra-
gung der Gefahr sich ergebende Resultat dem vorzuneh-
menden Parteiwillen zuwider lausen würde, so ist weiter
anzunehmen, daß die Specialisirung nach diesem Partei-
willen schon mit der vollendeten Absendung als geschehen
gelten soll, beide Theile von nun ab die Obligation als
an diese Species gebunden zu betrachten haben, und also
der Käufer die Gefahr zu tragen u. s. w."
Insofern aber, als von seltenen Ausnahmen abgesehen, wie
dies denn auch der Art. 344 H.-G.-B. bestimmt, der Verkäufer
dem Käufer die Waare zu übersenden hat, ist es auch offenbar
richtig, wenn Jhering (a. a. O. S. 431) sagt:
„Schon sprachlich: Wer das „Schicken" übernommen hat,
kann erst dann behaupten, daß er es vollzogen, wenn er
die Sache abgeschickt hat. Das Tragen der Gefahr wäre
dann in der schlechtesten Weise regulirt, wenn man den
Moment des Beginnens der vorbereitenden Handlungen

') Nur theilweise folgt den Genannten Regelsberger a. a. £)., S. 208 sg.
2) Vgl. auch Lutz, Prot., S. 1380.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer