Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

Uebergang der Gefahr auf den Käufer nach den Bestimmungen re. 117
in der gleichen Weise stattfinden kann, wie dem gegenwärtigen
Käufer, und ein Analogon wird nur selten in der Weise ver-
einbart werden, daß der Käufer einen Bevollmächtigten bestellt, in
dessen Gegenwart die hierdurch in Wirklichkeit zu einer zweiseitigen
werdenden Ausscheidung vorgenommen werden soll. Im Gegen -
theil wird in der Regel bei dem Distancegeschäft die Ausscheidung
von dem Käufer ganz dem Verkäufer überlassen werden, der nicht
nur was die Ausscheidung, sondern auch was das Uebersenden des
Kaufobjects betrifft, geradezu als Mandatar des Käufers be-
trachtet werden muß. Es ist aber klar, daß schon gerade diese
Einheit der Person, wobei in dem Verkäufer der Mandant und
der Mandatar sich vereinigt finden, uns doppelt vorsichtig machen
muß in der Anerkennung dessen, was er zur Beseitigung der ihn
selbst möglicher Weise treffenden Nachtheile und zur Ueberwälzung
der Gefahr auf seinen Auftraggeber offenbar doch ganz einseitig
thut und gethan haben will. So viel nur immer geschehen kann,
bleiben aber dergleichen Nachtheile vermieden, wenn wir nicht mit
der bloßen Ausscheidung an sich, sondern mit der Erfüllung
die Gefahr als auf den Käufer übergegangen annehmen.
Es kann nun aber bei dem Distancekauf die Erfüllung auf
dreierlei Weise geschehen: Entweder der Verkäufer hat dem Käufer
zu überbringen, oder der Käufer hat bei dem Verkäufer zu Idolen
oder endlich der Verkäufer hat dem Käufer zu überschicken.
Es kann nun nicht zweifelhaft sein, daß sowohl dann, wenn
der Verkäufer zu bringen hat, als dann, wenn der Käufer bei
dem Verkäufer zu holen hat, die Gefahr regelmäßig erst mit der
Tradition, der Lieferung, der Erfüllung auf den Käufer übergeht?)
Es ist dabei gleichgültig, ob der bringende Verkäufer den Käufer
persönlich antrifft, oder auch ob der Käufer selbst oder durch einen
Bevollmächtigten abholen läßt. Sobald nicht etwa der Käufer ein
ihm persönlich zu geschehendes Uebergeben vereinbart hat, kann er
es auch nicht als ordnungsmäßige Erfüllung beanstanden, wenn
die Uebergabe in seiner Abwesenheit an seine Familienglieder oder
selbst an seine Dienstboten geschehen ist. Nur unter besonderen
st Jhering a. a. O., S. 421; Becker a. a. O., S. 384; Regelsberger
S. 199; Oberhandelsgericht Stuttgart in Goldschmidts Zeitschrift, Bd. XII,
S. 258 a. M.; Hoffmann a. a. O.. S. 154.

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