8 Bezirk des H.-A.-G. zu Nürnberg. Art. 355.
gelegenen Leistung von dem Käufer auf Schadensersatz belangt,
dieser aber mit der bezüglichen Klage in beiden Instanzen in der
angebrachten Art zurückgewiesen worden.
Hieraus stellte der Käufer Klage auf Kaussersüllung, er-
fuhr jedoch damit von Seite des Handelsgerichts eine endgiltige
Abweisung, welche durch handelsappellationsgerichtliches Erkenntniß
vom 30. März 1868 aufrecht erhalten wurde. Die Gründe
hierfür sind folgende:
Durch den vorausgegangenen Rechtsstreit der Parteien ist
bereits sestgestellt, daß die Lieferung von Kleie, welche den Gegen-
stand des Streites ausmacht, nicht nach den Vorschriften des
Art. 357 des H.-G.-Bs. zu beurtheilen ist, sondern daß auf sie
die Art. 355 und 356 a. a. O. Anwendung zu finden haben.
Das Handelsgericht hat nun auf Grund der Bestimmungen
des hier subsidiär zur Anwendung zu bringenden gemeinen Rechtes
angenommen, daß Kläger durch Anstellung der Klage auf Schavens-
ersatz wegen Nichterfüllung das ihm nach Art. 355 des H.-G.-Bs.
zustehende Wahlrecht wegen des Verzugs der Uebergabe der ver-
kauften Mehlquantitäten ausgeübt habe, daher nicht mehr auf
Erfüllung des Vertrages klagen könne. (Vergl. 1. 7 Dig. de
lege commiss. 18, 3; Puchta's Vorlesungen Bd. I., § 87;
Savigny's System des heutigen röm. R. Bd. V., S. 236; Vange-
row's Leitfaden § 569 ; Busch Archiv Bd. XI., S. 172 ff.)
Daß bei concurrirenden alternativen Klagen durch die An-
stellung einer dieser verschiedenen Klagen eine Wahl getroffen,
nur die erhobene als die gewollte erklärt wird, ist vom Appellan-
ten selbst nicht bestritten, sondern er sucht blos darzuthun, daß
dem Kläger mit Rücksicht auf die bestehenden tatsächlichen Ver-
hältnisse und die Bestimmungen des Art. 356 a. a. O. ein Wahl-
recht gar nicht zustand, weil die beiden Alternativen, nämlich
das Begehren des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung, wie
auch das Abgehen vom Vertrage von Voraussetzungen abhängig
gemacht sind, welche im gegebenen Falle nicht vorhanden waren,
nämlich daß Käufer dem Verkäufer zuvor anzeigte, er wolle Scha-
densersatz wegen Nichterfüllung fordern oder vom Vertrag ab-
gehen, und daß er ihm noch eine angemessene Frist zur Nachholung
des Versäumten gestattete. Weil nun diese Anzeige nicht ersolgr