Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 22 (1871))

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Abhandlungen.

dem bedingten Kaufe gewissermaßen in eine Klasse setzen, indem
die römischen Juristen sowohl bei dem gewöhnlichen Genuskauf
als bei dem ad mensuram non „quasi nondum venit“ und
„quia venditio quasi sub hac conditione videtur fieri“1)
sprechen, es an einer gewissen Consequenz nicht gebricht, so ist doch,
nicht wohl abzusehen, wie dieselbe der c. 2 C. de peric et coram.
4, 48 gegenüber aufrecht erhalten werden mag. Denn hier
heißt es:
quum convenit, ut singulae amphorae vini certo
pretio veneant, antequam traduntur, imperfecta-etiam
tunc venditione periculum vini mutati emtoris, qui
moram mensurae faciendae non interposuit, non fuit.
Es muß daher angenommen werden, daß, einerlei, ob es sich
bei dein Kaufe nach Maß um den Kauf aus einem begrenzten
oder aus einem unbegrenzten Genus handelt, nicht allein das
periculum interitus, sondern auch das periculum deteriorationis
nicht sofort mit dem Verkanfsabschlusse auf den Käufer übergeht?)
Neben dem Kaufe nach Maß muß man aber noch den Fall
unterscheiden, daß der Käufer nicht einen nach Maß bestimmten
Theil, z. B. 60 Flaschen Wein aus diesem Fasse, sondern einen
quoten Antheil, z. B. das halbe Faß, kauft. Jhering (a. a. O.

q fr. 35, § 5 de coutr. emt. 18, 1; Wächter im eiv. Archiv a. a. O.
S. 200: Fick a. a. O.. S. 87.
2) Vangerow a. a. O., S. 433; Seuffert, Pand. II, 8 277; Goldschmidt
in seiner Zeitschrift, Bd. I, S. 79 fg., Bd. III, S. 303; Fick a. a. D-, S.
90, Anm. 54; Becker in seinem Jahrbuch, Bd. V, S. 368 fg., S. 398 fg.;
Regelsberger a. a. O., S. 188 sg. A. M. Thöl a. a. O., § 75; Mommsen
a. a. D.. Bd. I, S. 342; Windscheid a. a. O., Bd. I, tz 390, Note 14. —
Eine andere Frage ist die, ob im Falle eines theilweisen Untergangs des (be-
grenzten) genus der Verkäufer theilweise liefern darf bez. muß und ob er zu-
gleich einen partiellen Anspruch aus den Kaufpreis pro rata hat. Wir müssen
diese Frage aus dem Grunde verneinen, weil wir der Ansicht sind, daß auch
die Gefahr der Verschlechterung, und diese steht doch mit der des Untergangs
oftmals nur auf einer Linie, den Käufer nicht trifft. Zum wenigsten kann der
Käufer in einem solchen Falle consequenter Weise nicht genöthigt sein, selbst
gegen entsprechende Minderung des Kaufpreises ein Weniger als warum er
contrahirt hatte, anzunehmen. Vgl. dagegen Jhering a. a. O., S. 434.
Vgl. auch Art. 277 des Dresdener Entwurf eines a. d. Obligationenrechts;
meinen Aufsatz im Centralorgan, N. F., Bd. I, S. 194.

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